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    Rechtsratgeber: Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung für Filmer

    Europa macht den Filmern das Leben schwer, denn mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, verändern sich die Spielregeln für Aufnahmen von Personen. Doch was hat Datenschutz mit Bildrechten zu tun und was ändert sich wirklich?

    Die Verknüpfung von Personenbildern zu Daten ist schnell hergestellt. Denn im Zweifel ergeben sich aus einem Personenfoto zumindest die Informationen, welche Person sich wann und wo aufgehalten hat. Dies gilt auch bei Veröffentlichung von Fotos ohne Namensnennung. Denn bei entsprechender Auflösung sind Personen auch namentlich identifizierbar, wenn zum Beispiel Bekannte oder Familienmitglieder die Fotos sehen. Das Aufkommen von Gesichtserkennungssoftware im Internet verstärkt diesen Effekt noch. Allerdings ist die Veröffentlichung von Personenfotos auch bisher alles andere als ein rechtsfreier Raum. Nach derzeit noch geltender Rechtslage gilt für die Zulässigkeit das bereits im Jahr 1907 eingeführte – wenig passend betitelte – Kunsturheberrechtsgesetz (KUG). Dieses Gesetz ist bemüht, einen Ausgleich der Interessen einerseits der betroffenen abgebildeten Personen und andererseits der Informations- und Meinungsfreiheit der Allgemeinheit und der Kunstfreiheit herzustellen. So gilt zwar der Grundsatz, dass die Veröffentlichung von Personenbildern in Film und Foto nur mit Zustimmung zulässig ist.

    Hierzu gibt es jedoch Ausnahmen für Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk und insbesondere für Bilder, die bei öffentlichen Veranstaltungen entstanden sind und auf denen ein repräsentativer Ausschnitt der Veranstaltung gezeigt wird (typischerweise also Bilder von Zuschauern bei einem Konzert, Teilnehmern einer Demonstration, Gästen eines Festes etc.).

     

    2018 08 Rechtsratgeber DSVGO titel

    Ein Schreckgespenst geht um: Zum 25. Mai 2018 trat die neue Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Diese hat auch Auswirkungen auf die Abbildungen von Personen und sorgt daher bei Fotografen, Kameraleuten und Unternehmen für erhebliche Verunsicherung. Mancher sieht gar das Ende der Veröffentlichung von Bildern, z.B. von Veranstaltungen, Hochzeiten und Freizeitaktivitäten, gekommen. Was sich wirklich ändert, fassen wir in diesem Rechtsratgeber zusammen.

    Text: Mathias Straub, Bilder: Joachim Sauer

    Denn wer eine Veranstaltung besucht und sich in der Öffentlichkeit zeigt, muss damit rechnen, dort auch fotografiert zu werden. Solange einzelne Personen hierbei nicht vordergründig „herausgeschossen” werden, ist dies also zulässig.

    Zwar ist die genaue Einordnung (erlaubt oder nicht) auch bislang nicht immer einfach. Jedoch haben sich durch die Rechtsprechung zum KUG über die Jahrzehnte gewisse Maßstäbe zur Orientierung herausgebildet. Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO gilt jetzt, dass jede Verarbeitung von Daten, bei Bildern also sowohl die Erstellung als auch die Veröffentlichung der Aufnahmen, rechtfertigungsbedürftig ist. Als Rechtfertigung sieht Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zunächst eine Einwilligung der Betroffenen vor. Hier ändert sich im Grundsatz wenig.

     

    Auch nach KUG war im Falle einer Einwilligung eine Veröffentlichung von Bildern stets erlaubt. Lediglich die Modalitäten der Einwilligung unterscheiden sich in Details bei der DSGVO vom KUG.

    Oft gibt es aber keine Einwilligung, weil diese praktisch bei Erstellung der Aufnahme gar nicht von allen Abgebildeten eingeholt werden kann, z.B. bei einer Zuschauermenge auf einem Konzert. Die entscheidende Frage ist also, ob in Fällen, in denen keine Einwilligung vorliegt, auch nach der DSGVO eine andere Rechtfertigung greift. Bislang war dies über die genannten Ausnahmen im KUG oftmals der Fall.

    Dass das KUG nach Inkrafttreten der DSGVO aber weiter angewandt werden kann, ist unwahrscheinlich.

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    Wer auf einer Bühne im Mittelpunkt steht, wird auch weiterhin kaum etwas gegen Aufnahmen von seiner Person unternehmen können, wenn man eine Berichterstattung über die Veranstaltung macht.

     

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    Das Publikum aufzunehmen war schon mit dem Kunsturheberrechtsgesetz schwer begründbar. Besser man lichtet es so ab, dass die Personen nicht wirklich erkennbar sind.



    Denn grundsätzlich hat die DSGVO als europarechtliche Norm Vorrang vor deutschen Gesetzen wie dem KUG. Die DSGVO sieht zwar ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten für Datenverarbeitungen zu künstlerischen Zwecken Ausnahmen durch einfache Gesetze schaffen können. Noch hat der deutsche Gesetzgeber von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht.
    Es bleibt daher also zunächst ausschließlich bei den Rechtfertigungsgründen, die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO selbst vorgesehen sind.

    Neben der bereits genannten Einwilligung ist hier die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages in Art 6 Abs. 1 lit. b zu nennen (z.B.: Model beauftragt Fotograf mit Erstellung von Modelfotos), wobei dies sicherlich in der Regel auch über eine Einwilligung gedeckt sein dürfte.

    Der für die Praxis wohl relevanteste Rechtfertigungstatbestand dürfte die in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO genannte Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten sein. Nach DSGVO soll die Verarbeitung von Daten dann zulässig sein, wenn nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

    Besonders schutzbedürftig sind hier nach der DSGVO Kinder. Für die Rechtfertigung über diese – so schwammig formulierten – berechtigten Interessen ist nach DSGVO folglich eine Interessenabwägung notwendig. So wichtig dieser Rechtfertigungsgrund ist, so bedauerlich ist es also, dass seine Reichweite und sein Anwendungsbereich vollkommen unklar sind. Genügt bereits ein berechtigtes Interesse eines Fotografen oder Kameramanns, seine Tätigkeit ungestört auszuüben? Immerhin fällt auch diese Tätigkeit unter die grundgesetztlich geschützte Kunstfreiheit.

    Mathias_Straub_Rechtsanwalt

    Mathias Straub ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht in der eigenen Südkanzlei Straub in Ludwigsburg.








    Gibt es ein berechtigtes Interesse eines Unternehmens, Bilder eines Betriebsfestes für PR-Zwecke zu benutzen? Wenn ja, wo findet all dies seine Grenze? Denn im Gegenzug müssen auch die schutzwürdigen Interessen der betroffenen abgebildeten Personen berücksichtigt werden. Im Ergebnis findet man sich hier in einer ähnlichen Abwägungsproblematik wieder, die einem aus dem KUG merkwürdig bekannt vorkommt. Folglich spricht vieles dafür, dass die seit Jahrzehnten aus der Rechtsprechung zum KUG bekannten Maßstäbe quasi „durch die Hintertür” dennoch auch weiterhin für die Bewertung des berechtigten Interesses nach der DSGVO Anwendung finden werden. Sicher ist das aber leider nicht. Immerhin: Die auf Basis des KUG noch vorgenommene Unterscheidung zwischen Anfertigung eines Bildes und späterer Veröffentlichung fällt nach der DSGVO weg. Ist die Verarbeitung der Daten (des Bildes) zulässig, betrifft dies sowohl die Erhebung als auch die Verbreitung und Veröffentlichung.

    WAS IST NICHT VON DER DSGVO BETROFFEN?

    Entwarnung gibt es zunächst für alle Aufnahmen zu rein privaten Zwecken. Denn die DSGVO findet generell keine Anwendung für Datenverarbeitungen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Für die privaten Urlaubs- und Alltagsfotos besteht also keine Gefahr, auch wenn einmal außenstehende Personen mit aufs Bild gerutscht sind. Sicherlich nicht mehr zur privaten und familiären Tätigkeit zählt aber die Veröffentlichung von Bildern, zum Beispiel im Internet. Keine Auswirkungen hat die neue DSGVO auch für die klassische Pressearbeit. Denn hierfür wird gesetzlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Ausnahmen von der DSGVO explizit zu regeln. Von diesem Presseprivileg profitieren aber nur solche Verwerter, die Bilder zu journalistischen Zwecken verarbeiten (also z.B. TV-Sender, Zeitungen, Online-Medien). Unter diesen engen Pressebegriff fällt nur, wer in der Art eines Presseunternehmens durch Berichterstattung einen Beitrag zur Meinungsbildung leistet. Der künstlerische Fotoblogger oder Videoproduzent, der seine Filme bei YouTube hochlädt, fällt ebenso wenig hierunter wie ein Unternehmen, das Fotos zu PR-Zwecken benutzt, oder ein Sportverein, der Bilder auf der Homepage postet.

    Fazit:

    Solange nicht auch für alle Bildverwerter explizite Ausnahmen zur DSGVO gesetzlich geregelt werden, muss man sich darauf verlassen, dass für Aufnahmen und ihre Nutzung der Rechtfertigungsgrund des berechtigten Interesses greift. Echte rechtliche Sicherheit bringt dies – aufgrund der vagen Formulierung und der erforderlichen Interessenabwägung – leider nicht. Der Gesetzgeber wäre stattdessen gefordert, hierfür transparente und klare Regelungen zu treffen. Allerdings bewegte sich auch auf Basis des altehrwürdigen KUG bereits heute eine Vielzahl solcher Bildveröffentlichungen oftmals in einem rechtlichen Graubereich, ohne dass dies in der Öffentlichkeit zu einem größeren Aufschrei oder gar zum Ende der Personenfotografie geführt hat. In den allermeisten Fällen werden sich abgebildete Personen im Falle angemessener und respektvoller Bildberichterstattung ohnehin nicht daran stören. Und dann gilt auch weiterhin: wo kein Kläger, da kein Richter!

    (Redaktion: pmo).