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Rechtsratgeber: Abmahnungen richtig kontern

Rechteinhaber gehen gegen die Verletzungen ihrer Urheberrechte hĂ€ufig mit außergerichtlichen Abmahnungen vor. Was Sie in diesem fallen tun können und sollten, verrĂ€t Ihnen VIDEOAKTIV in diesem neuen Rechtsratgeber.

Wer urheberrechtliche Abmahnung erhĂ€lt, sollte als Erstes sorgfĂ€ltig prĂŒfen, ob die ĂŒberhaupt berechtigt ist. Formell sind an die Wirksamkeit der Abmahnung jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen: Es bedarf keiner Zustellung per Einschreiben, nicht zwingend einer Originalunterschrift und nach ĂŒberwiegender Rechtsauffassung auch nicht unbedingt der Vorlage einer Originalvollmacht. Ebenfalls kein schlagendes Gegenargument sind die oft sehr kurz gesetzten Fristen in den Abmahnungen.

Zu prĂŒfen ist aber, ob man ĂŒberhaupt fĂŒr die Rechtsverletzung verantwortlich ist – als TĂ€ter oder zumindest als sogenannter Störer, dem es möglich gewesen wĂ€re, die Rechtsverletzung zu vermeiden.

Weiter ist zu prĂŒfen, ob der angebliche Rechteinhaber ĂŒberhaupt befugt ist, Rechte geltend zu machen. In einem gerichtlichen Verfahren muss im Zweifel nachgewiesen werden, dass dem so ist, also der Abmahner selbst Urheber des jeweiligen Werkes ist oder durch RechtsĂŒbertragung ausschließliche Nutzungsrechte an dem Werk erlangt hat.

Dieser Beweis muss aber nicht bereits in der Abmahnung bis ins Detail gefĂŒhrt werden. In jedem Fall sollte auf die Abmahnung reagiert werden. Ist sie unberechtigt, kann sie mit dem Hinweis auf entsprechende freie Rechte oder die entsprechende lizenzfreie Quelle zurĂŒckgewiesen werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, als Abgemahnter seinerseits gerichtlich vorzugehen und eine sogenannte negative Feststellungsklage zu erheben.

HĂ€ufig empfiehlt es sich aber, eine modifizierte UnterlassungserklĂ€rung abzugeben. Der Abgemahnte kann diese ErklĂ€rung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich" abgeben.

Aufmacher Ratrecht Abmahnung

Was tun, wenn eine Abmahnung inŽs Postfach flattert, diese aber nicht rechtens ist? VIDEOAKTIV erklÀrt die Details im folgenden Rechtsratgeber.

 

 

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Mathias Straub ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger RechtsanwÀlte in Ludwigsburg.

 

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Die ErklĂ€rung gilt dann nicht als SchuldeingestĂ€ndnis, verhindert aber, dass der Rechteinhaber wegen des Unterlassungsanspruches noch gerichtlich vorgehen kann. Um in diesem Sinne wirksam zu sein, muss die ErklĂ€rung zwar fĂŒr den Fall der Zuwiderhandlung mit einer Vertragsstrafe bedroht sein.

Die Vertragsstrafe muss dabei aber nicht, wie zumeist gefordert, 5000 Euro oder mehr betragen. Der Betrag bleibt viel mehr bewusst unbeziffert. Kommt es dann in der Folge tatsĂ€chlich zu einem (unwahrscheinlichen) erneuten Verstoß, muss der Abmahner eine Vertragsstrafe der Höhe nach zunĂ€chst bestimmen.

HĂ€lt der Verletzer diese fĂŒr zu hoch, muss er sie nicht bezahlen, und der Abmahner kann auf Zahlung klagen. Das hiermit befasste Gericht bewertet dann frei, ob die vom Abmahner festgesetzte Höhe angemessen oder ĂŒberhöht ist.

Dies dĂŒrfte fĂŒr den Abgemahnten im Falle eines tatsĂ€chlichen Verstoßes gĂŒnstiger sein. Sehr genau sollte geprĂŒft werden, ob die hĂ€ufig mit der Abmahnung verbundenen weiteren AnsprĂŒche (Auskunft, Anerkennung von Schadensersatz, Erstattung der AbmahngebĂŒhren) bestehen. Es empfiehlt sich zumeist, solche AnsprĂŒche nicht pauschal anzuerkennen. Hinsichtlich der AbmahngebĂŒhren muss kritisch hinterfragt werden, ob der zugrunde gelegte Streitwert angemessen ist.

Handelte es sich um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschĂ€ftlichen Verkehrs, ist in vielen FĂ€llen die AbmahngebĂŒhr des Anwaltes nur bis zu einer Höhe von 100 Euro zu erstatten.

 

Fazit:

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. HÀufig empfiehlt sich dennoch die Abgabe einer modifizierten UnterlassungserklÀrung. Hierdurch wird keine Schuld eingestanden, aber das Risiko eines teuren Rechtsstreits vermieden.

(Mathias Straub/jos)