YouTube Instagram Vimeo RSS VIDEOAKTIV

Rechtsratgeber: Musikrechte für Filme II

Wer mit fremder Musik untermalte Bilder oder Videos öffentlich vorführt oder ins Internet stellt, benötigt grundsätzlich die Zustimmung der jeweiligen Rechte-Inhaber der Musik. Wie vielen Filmern wohl bekannt, kümmert sich die „Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte" (GEMA) um die Vergabe von musikalischen Verwertungsrechten. Für die öffentliche Vorführung oder Zugänglichmachung der Musik im Internet fällt also zunächst eine GEMA-Gebühr an.
 

Wenn allerdings Bilder oder Filme mit Musik unterlegt werden, stellt dies eine zustimmungspflichtige
Synchronisation dar.

Die Synchronisationsrechte vergibt jedoch nicht die GEMA. Hierfür muss der Nutzer im Vorfeld die Genehmigung beim Urheber direkt oder bei dessen Verlag einholen. Zudem bestehen neben den Rechten an der Komposition auch Rechte der jeweiligen Interpreten und Musiker an den konkret genutzten Aufnahmen, so genannte Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler. Auch diese Rechte vergibt nicht
die GEMA. Die Zustimmung muss der Nutzer auch hier direkt bei den Interpreten oder bei deren Plattenfirmen erfragen. Es genügt also nicht, die Nutzung nur der GEMA zu melden und GEMA-Gebühren zu bezahlen, weil damit lediglich ein kleiner Teil der erforderlichen Rechte geklärt und vergütet wurde.

Im Ergebnis benötigt der Film- oder Diashow-
Hersteller zwei weitere Lizenzen: die Zustimmung des Urhebers/Verlags zur Synchronisation und die Erlaubnis der Interpreten/ Plattenfirmen zur Nutzung der Aufnahme. In der Regel muss man auch dafür jeweils gesondert bezahlen.

Viel Aufwand und im Zweifelsfall hohe Kosten für eine solche Werknutzung. Aber es muss ja nicht zwangsläufig ein bekannter Titel sein. Oft sucht der Filmproduzent lediglicheine passende Hintergrundmusik und möchte die Rechte hierfür einfach und günstig erwerben.

rechtsratgeber_soundtrack_II
Musikbörsen: Im Internet bieten zahlreiche Produktionsfirmen, Tonstudios und Soundtrack-Designer GEMA-freie Musik zur Nachvertonung
an. Aber aufgepasst: Viele Angebote sind nur
für Amateurfilmer nutzbar, aber nicht für den professionellen Einsatz. (Bild © gemalos.de)
rechtsratgeber_soundtrack_II_2
Mathias Straub ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

Für diese Zwecke hat sich inzwischen ein breiter Markt an GEMA freier Musik etabliert. Die Anbieter sichern dem Erwerber zu, dass der Komponist kein Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist und über die Rechte vollständig selbst verfügen kann. Sie sichern außerdem zu, Hersteller der Tonaufnahmen zu sein und auch über die Rechte der Interpreten/Musiker verfügen zu können. Dieses Gesamtpaket aus Komposition, Synchronisationsrecht und den Rechten an der Aufnahme verkaufen sie dem Verwerter, häufig zu einer erschwinglichen Pauschale. Der Kunde darf diese Musik dann unbegrenzt für den vereinbarten Verwertungszweck nutzen.

Wer also auf bekannte Interpreten und Songs verzichten kann, hat hier eine gute Möglichkeit, einfach, günstig und legal musikalische Verwertungsrechte zu erwerben.

 

FAZIT

Musikrechte bei GEMA, Verlag oder dem Komponisten sowie dem Interpreten zu erwerben ist kompliziert,
teuer und lohnt sich daher nur in seltenenFällen.

 

Wir veröffentlichen regelmäßig weitere Rechtsratgeber. Es folgen demnächst:




dummy_neu_330