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Rechtsratgeber: Bilderklau im Internet

Das Internet verliert nichts. Inhalte, die einmal online waren, tauchen oft an anderen Stellen ebenfalls auf. Welche Ansprüche haben Filmer, wenn so ihre Bildrechte verletzt werden? VIDEOAKTIV beleuchtet diese Frage im neuen Rechtsratgeber und gibt Auskunft über die Lage beim Bilderklau im Internet.  

Zunächst ist festzuhalten, dass weder Filmer noch Fotografen, die Bilder auf einer Internetseite einstellen, damit automatisch auch Rechte an den Aufnahmen freigeben. Sie müssen auch nicht darauf hinweisen, dass die Bilder nur mit Genehmigung verwendet werden dürfen. Ebenso wenig bedarf es eines Copyright- Hinweises. Schließlich steht auf einer Milchtüte im Supermarkt auch kein besonderer Hinweis, dass man die nur gegen Bezahlung aus dem Laden mitnehmen darf. Die Tüte im Regal kann der Kunde ansehen, wer sie mitnehmen und „benutzen" will, muss sie erst kaufen.

Das selbe gilt im Prinzip für urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet: Wer fremde Bilder oder Filme aus dem Internet nicht nur passiv konsumieren (also anschauen) sondern aktiv nutzen (also selbst an anderer Stelle bereitstellen oder weiterverbreiten) will, muss mit den jeweiligen Urhebern die Verwertungsrechte klären. Unterbleibt dies, hat der Urheber Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz und kann bei Verletzungen die Sache direkt einem Anwalt übergeben. Die Kosten für die Versendung einer anwaltlichen Abmahnung muss am Ende der Verletzer tragen – egal, ob er mit Absicht oder in völliger Ahnungslosigkeit gehandelt hat.

Nach Erhalt einer Abmahnung muss der Verletzer eine Unterlassungserklärung abgeben und sich so verpflichten, nicht nur die Rechtsverletzung einzustellen, sondern für jeden Fall einer erneuten Verletzung dieser Art eine angemessene Vertragsstrafe zu bezahlen. Wie aber verträgt sich dies mit den sozialen Netzwerken und Videoplattformen, bei denen das „Teilen" oder die direkte Einbindungen auf anderen Webseiten üblich sind?

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Wer ein Video im eigenen YouTube-Kanal nicht nur verlinken, sondern selbst veröffentlichen will, darf es nicht einfach von YouTube ziehen und neu hochladen, sondern benötigt dazu das Einverständnis des Urhebers.

 

 

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Mathias Straub ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

 

Weitere Rechtsratgeber:

 

Die Antwort findet sich in den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Portale. Bei YouTube etwa räumt der Nutzer durch sein Einverständnis mit den Nutzungsbedingungen eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Inhalte an YouTube ein. Damit muss er Filmer eine entsprechende Nutzung wie zum Beispiel das Einbinden über YouTube in Webseiten Dritter (sogenanntes „Embedding") dulden. Wenn jedoch Dritte die Inhalte aus YouTube heraus kopieren und an anderer Stelle neu ins Internet einstellen, ist das eine Rechtsverletzung. Die Nutzungsbedingungen von YouTube greifen dann nicht mehr.

Will man andererseits selbst ein Video einbinden, sollte man dies nicht allzu sorglos tun, denn oft sind YouTube-Inhalte bereits ohne Zustimmung der Urheber eingestellt worden. Dies stellt zunächst eine Rechtsverletzung durch YouTube dar. Ob solche „illegalen", über die Einbindungsfunktion in eine Webseite (sogenanntes „Framing") integrierten Videos eine Urheberrechtsverletzung darstellen, ist rechtlich umstritten. Der Bundesgerichtshof wollte sich bisher noch nicht festlegen und hat die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Bis die geklärt ist, sollte man also vorsichtig sein. Passend zu diesem Thema empfehlen wir den Rechtsratgeber: "YouTube: Juristischer Graubereich - Videos einbetten."

 

Fazit:

Durch die Einbindung von Videos in Plattformen wie YouTube gibt der Filmer in gewissem Umfang seine Rechte ab. Er muss aber nur die Verwendung im Rahmen seines YouTube-Kanals hinnehmen.

(Mathias Straub/jos)