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Fragen an die GEMA: Teil 2 - Teil 2

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Fall B: Bluesband-Klassiker
Freunde eines Filmers spielen in einer Blues-Band. Der Filmer wird gebeten, einen Auftritt der Band zu dokumentieren. Die Aufnahme des Songs „Sweet Home Chicago" aus diesem Mitschnitt will die Band auf ihrer Homepage und zusätzlich auf YouTube einstellen.

„Sweet Home Chicago" wurde bekanntlich von dem 1938 verstorbenen Bluesmusiker Robert Johnson komponiert – also mithin vor über 70 Jahren. Die Band ist damit der Meinung, dass die Urheberrechte für den Song also erloschen sind und der Filmer bzw. die Band dafür keine GEMA-Gebühren zu entrichten haben. Ist das richtig?

Antwort der GEMA: Sollte es sich tatsächlich um die gemeinfrei gewordene Orginalversion handeln, wäre die Videoproduktion frei von Vergütungsansprüchen der Urheber oder einer beauftragten Verwertungsgesellschaft.

Nachfrage: Nur zur Präzisierung/Sicherheit: Der Mitschnitt ist nicht mit der Originalaufnahme von 1936/37 „unterlegt", sondern die Videoaufnahmen zeigen die Band live beim Spielen des Stücks „Sweet Home Chicago". Gilt Ihre obige Aussage auch dafür?

GEMA: Ja, wenn die Band wie gesagt das unbearbeitete Original auffĂĽhrt.

Zweite Frage dazu:

Wenn der Komponist Robert Johnson 1938 gestorben ist, wieso finden sich dann noch 25 Fassungen von „Sweet Home Chicago" im GEMA-Repertoire – siehe Suche hier?

Darunter ist offenbar die Version von Robert Johnson selbst, aber auch Coverversionen durch andere BlueskĂĽnstler wie die von Taj Mahal oder Roosevelt Sykes?

Antwort der GEMA: Darum wies ich detailliert darauf hin, dass es sich um die unbearbeitete Orginalversion handeln muss, um keine Vergütungsansprüche mehr zu verletzen. Wenn eine der Bearbeitungen aufgeführt wird, ist die Nutzung nach wie vor über uns zu lizenzieren. Ab einem gewissen Grad der Veränderung wird eine Bearbeitung schutzfähig, d.h. sie wird wie ein eigenständiges Werk behandelt (u.a. mit einer eigenständigen Schutzfrist).

Nachfrage: Das mag für die Cover-Versionen ja zutreffen. Aber wieso taucht Robert Johnson SELBST mit seinen Originalversionen (seine Songs wurden von ihm ja nur ein einziges Mal aufgenommen) in dieser Auflistung auf, obwohl er länger als 70 Jahre tot ist?

Antwort der GEMA: Robert Johnson ist in diesem Fall immer noch Urheber und wird deshalb in den Bearbeitungen als (ursprünglicher) Urheber weiterhin mit aufgelistet. Beim Urheberrecht an der Bearbeitung handelt es sich zwar um ein selbständiges Urheberrecht, es ist aber dennoch vom geschützten Originalwerk abhängig: Der Bearbeiter muss vor der Veröffentlichung oder Verwertung seiner Bearbeitung die Einwilligung des Urhebers des Originalwerks einholen. Bei verlegten Werken ist dafür in der Regel der Original- bzw. deutsche Subverleger der richtige Ansprechpartner. Vergütungsansprüche bestehen jedoch über die Schutzfrist hinaus auch in diesen Fällen nicht.

Coverversionen sind Musiknutzungen, Bearbeitungen sind eigenständige Werke. Dies ist ein wichtiger Unterschied. In der Werkedatenbank finden Sie lediglich die unterschiedlichen Werke, keine Stücke (also z.B. Coverversionen, die aufgenommen wurden).

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Grauzone Bearbeitung: Das Urheberrechtsgesetz besagt, dass „Bearbeitungen eines Werks die persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind" und „unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt werden."
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GEMA-frei: Die GEMA vertritt nur die Interessen ihrer Mitglieder. Ist keines der Bandmitglieder GEMA-Mitglied, nimmt die GEMA auch keine Rechte wahr.

Nachfrage: Was ist „Bearbeitung", was „Originalversion"? Was macht das Wesen einer Bearbeitung aus, was muss dazu verändert sein: Text? Melodie? Instrumentierung?

Antwort der GEMA: Dies lässt sich nicht verallgemeinern. Das Urheberrechtsgesetz besagt, dass „Bearbeitungen eines Werks die persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind" und „unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt werden." Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werks der Musik wird hingegen nicht als selbständiges Werk geschützt. Eine schutzfähige Bearbeitung setzt also eine erkennbare schöpferische Leistung des Bearbeiters voraus, durch die ein neues, selbständiges Werk entsteht.

Im Gegensatz zu einer solchen schutzfähigen Bearbeitung stehen Benutzungen eines Originalwerks, die die musikalische Substanz der Vorlage im Wesentlichen unverändert lassen – dazu zählen beispielsweise die Herausgabe eines bereits bestehenden Musikwerks, die notengetreue Transkription vorhandener Stimmen auf ein anderes Instrument oder die Reduktion von Partiturstimmen zu einem Klaviersatz.
In Zweifelsfällen entscheidet der Werkausschuss der GEMA.

Nachfrage: Wie soll ein Filmer im praktischen Fall wissen, welche der 24 Bearbeitungen die auf seinen Fall zutreffende ist?

Wie will die GEMA also in solchen Fällen sicherstellen, dass die eingenommenen Gelder auch tatsächlich den konkreten Urheber/Bearbeiter erreichen?

Antwort der GEMA: Das praktische Vorgehen ist wie folgt: der Produzent meldet uns, genauer der zuständigen Abteilung Dokumentation Film und Fernsehen (Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin (Tel. +49 30 21245 530, Fax-Nr. +49 30 21245 523 / E-Mail: dokffs@gema.de )) die Produktion. Die Abteilung prüft, welche Version des Liedes zum Einsatz kommt bzw. um welche Bearbeitungen es sich handelt. Wenn man als Produzent im Vorfeld weitere Informationen bezüglich der Bearbeitungen haben möchte, kann man sich mit einer Anfrage an die in der Werkrecherche genannte Adresse wenden. In Sonderfällen werden während dem Lizenzierungsvorgang von der Fachabteilung Rückfragen gestellt. So wird auch sichergestellt, dass die eingenommenen Gelder an die Berechtigten ausgeschüttet werden.

Fall C: Selbstkomponiert
Ein Videofilmer dreht für eine befreundete Band ein Musikvideo zu einem Song, den die Band selbst komponiert hat. Keines der Bandmitglieder ist Mitglied der GEMA. Somit kann der Filmer das Video ohne Probleme veröffentlichen, da die GEMA in keiner Weise tangiert ist. Richtig?

Antwort der GEMA: Die GEMA vertritt nur die Interessen ihrer Mitglieder. Ist keines der Bandmitglieder GEMA-Mitglied, nimmt die GEMA auch keine Rechte wahr.

Nachfrage eines Lesers: Zum geschilderten Fall C hätte ich eine Nachfrage an die GEMA. Man hört in diversen Foren immer wieder von der sogenannten Beweisumkehr bzw. der GEMA-Vermutung, nach denen der vermeintliche Rechteinhaber eben dies der GEMA gegenüber belegen muss.

Die GEMA geht also davon aus, dass sie von allen verwendeten Werken die Rechte verwaltet. Der Nutzer muss ihr gegenüber nachweisen, dass es nicht so ist. Was ist da dran? Wenn dem so ist, wäre die Antwort der GEMA auf die Anfrage unter Fall C nur die halbe Wahrheit.

Antwort der GEMA: Die GEMA geht auch bei Videoproduktionen davon aus, dass bei hinterlegter Musik Material eines von der GEMA vertretenen Rechteinhabers zum Einsatz kommt. Jedoch muss im Bereich der Videoproduktionen nicht – wie z.B. im Bereich der Livemusik – proaktiv nach der Nutzung mittels z.B. einer Musikfolge nachgewiesen werden, dass kein von der GEMA vertretenes Werk genutzt wurde. In dem hier beschriebenen Fall wird es wohl nicht zu einem gerichtlichen Vorgehen gegen den Videoproduzenten kommen, in dem dieser dann beweisen müsste, dass die von ihm verwendeten Werke nicht zum GEMA-Repertoire gehören.

(he)
 

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