UPDATE: Die Drohnenverordnung hat heute den Bundesrat passiert, und dieser fasst auf seiner Webseite den aktuellen Stand wie folgt zusammen:
Bundesrat fordert Ausnahme für Modellflugzeuge bei Drohnenverordnung
Der Bundesrat hat seine Zustimmung zur Drohnenverordnung der Bundesregierung am 10. März 2017 von einigen Änderungen abhängig gemacht. So soll die Bundesregierung unter anderem die vorgesehene Flughöhenbeschränkung von 100 Metern relativieren. Ansonsten liefe die Regelung auf ein Quasiverbot für bestimmte Modellflugsparten hinaus. Um Kollisionen mit Rettungshubschraubern zu verhindern, fordert er, Drohnenflüge auch in der Nähe von Krankenhäusern zu verbieten.
Entschließung zur Evaluierung
Außerdem fassten die Länder eine Entschließung, in der sie die Evaluierung der Verordnung alle zwei Jahre anregen. Beim Einsatz der Drohnentechnologie gebe es noch viele ungelöste Herausforderungen und offene Fragen. Zur Ausschöpfung der weiteren Potentiale soll die Bundesregierung wirtschaftsnahe Forschung gezielt fördern und so bei der Umsetzung von Innovationen helfen. Weiter fordert der Bundesrat die Bunderegierung auf, klarzustellen, dass das Betriebsverbot für Drohnen in Naturschutzgebieten auch dann gilt, wenn es keine entsprechende landesrechtliche Regelung gibt.
Regeln für die Drohne und die Sicherheit
Mit dem Verordnungsentwurf möchte die Bundesregierung der gesteigerten Gefahr von Unfällen begegnen, die sich durch die wachsende Zahl an Drohnen stellt. Der Entwurf enthält deshalb Regeln für die Nutzung von Drohnen und Modellflugzeugen. Danach sind sämtliche Flugobjekte dieser Art ab 250 Gramm zu kennzeichnen: Eine Plakette muss den Namen und die Adresse des Halters ausweisen. Außerhalb von Modellflugplätzen gelten darüber hinaus weitere Vorschriften.
Führerschein-Pflicht
So müssen Besitzer von mehr als 2 Kilo schweren Drohnen besondere Kenntnisse nachweisen, entweder über eine Prüfung bei einer staatlich anerkannten Stelle oder die Einweisung durch einen Luftsportverband. Größere Drohnen über 5 Kilo benötigen zusätzlich eine spezielle Aufstiegserlaubnis der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde.
Höhenflüge verboten
Eine klare Auflage gibt es auch bei der Flughöhe. Alles was über 100 Meter fliegt, ist verboten. Es sei denn, es liegt eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor. Zudem dürfen Drohnen nur in Sichtweite des Piloten fliegen. Bemannte Flugzeuge haben grundsätzlich Vorfahrt. Untersagt sind Flüge über besonders sensiblen Gebieten - etwa im An- und Abflugbereich von Flughäfen oder Einsatzorten der Polizei. Auch der Überflug von Wohngebieten wird verboten.
Erleichterungen im gewerblichen Einsatz
Für gewerbliche Nutzer wird der Einsatz von Drohnen dagegen einfacher. So soll das aktuell bestehende Betriebsverbot "außerhalb der Sichtweite" aufgehoben werden. Unbemannte Flugsysteme können dann auch längere Routen vollautomatisiert fliegen. Außerdem entfällt das Erfordernis, einzelne gewerbliche Flüge von Drohnen über 5 Kilo im Vorfeld zu genehmigen.
Verkündung und Inkrafttreten
Die Verordnung wird nun der Bundesregierung zugeleitet, damit diese die Änderungen einarbeiten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt betreiben kann. Die Verordnung soll größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für die Kennzeichnungspflicht ist das Inkrafttreten in ca. sechs Monaten nach der Verkündung vorgesehen. (Danke an Bernd E. für diese Zusammenfassung im Forum!)
News vom 20.01207
Einer Hochrechnung der Deutschen Flugsicherung (DFS) zufolge werden in Deutschland derzeit mehr als 400.000 unbemannte Flugsysteme genutzt. Das ist unbestritten eine große Menge und neue Regeln sollen hier (wie schon berichtet) für Sicherheit sorgen – für die Luftfahrt, aber auch Rechtssicherheit für die Piloten der Drohnen. Doch bedauerlicher Weise ist die gerade vom Kabinett beschlossene Verordnung in wichtigen Details abweichend vom bisherigen Vorschlat. So hat man die Flughöhe für diese Fluggeräte stark reduziert: Gerade mal 100 Meter darf man künftig die Fluggeräte aufsteigen lassen. Ausnahmen gibt es lediglich für Modellfluggelände. Wer anderenorts höher hinaus will benötigt eine Ausnahmegenehmigung der Luftfahrtbehörde.
Die neue Verordnung ist noch nicht in Kraft, denn sie setzt eine Zustimmung im Bundesrat voraus. Diese gilt nach allgemeiner Einschätzung allerdings als relativ sicher. Dennoch hofft der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV), dass man die recht niedrig gesetzte 100 Flughöhenmeter-Regel noch einmal ausweiten kann und bittet um eine Beteiligung an der Pro Modellflug-Kampagne. Dabei verweisen der Verband darauf, dass der bereits verhandelte Kompromiss durch Bundesverteidigungsministerin Ursula von der Leyen verhindert wurde. „Der Vorstoß der Bundesverteidigungsministerin kam völlig überraschend und ist inhaltlich nicht nachvollziehbar”, nimmt DMFV-Präsident Hans Schwägerl Stellung. Das Verteidigungsministerium möchte wegen einer erhöhten nationalen und internationalen Gefährdungslage wesentliche Aspekte der Luftverkehrsordnung komplett anders regeln. „Die Koexistenz von Modellflug und Luftwaffe am Himmel war in den vergangenen Jahrzehnten nie ein Problem. Selbst nicht zu Zeiten des Kalten Krieges. Ich kann nicht erkennen, warum Einschränkungen für den privaten Modellflug dann im Jahr 2017 die Sicherheit Deutschlands erhöhen sollen”, hält Schwägerl dagegen.
Geblieben ist es dagegen bei der soch im Entwurf vorgesehen Einteilung in drei Klassen, wobei die kleinste bei 250 Gramm Fluggewicht beginnt, dann aber nur eine Kennzeichnungspflicht vorsieht. Dabei müssen Drohnen mit einem Gewicht bis zwei Kilogramm aber nicht registriert, sondern nur ein Kleber mit dem Namen und Adresse des Piloten versehen werden.
Wiegt das unbemannte Fluggerät mehr als zwei aber weniger als fünf Kilogramm, ist zur Kennzeichnungspflicht ein Kenntnisnachweis nötig. Wobei hier die Hürden nicht all zu hoch sind, denn diesen Kenntnisnachweis soll man auch online ablegen können. Alternativ kann man diesen auch bei einem Luftsportverband wie er bei Modellfliegern üblich ist erwerben. Er hat dennoch eher etwas mit der Theorie als mit praktischer Flugerfahrung zu tun.
Recht unstrittig sind dagegen die Regeln nach denen Modellflieger und Drohnen nur auf Sichtweite geflogen werden dürfen. Zumal sich hier die Verordnung recht Zukunftsorientiert zeigt, denn künftig sollen Drohnen über fünf Kilogramm mit einer speziellen Erlaubnis den Flug auch ohne direkte Sicht fliegen dürfen. Selbstverständlich bleibt es dabei, dass man Einsatzorte von Rettungskräften, Menschenansammlungen, Naturschutzgebiete und über Hauptverkehrsverbindungen generell nicht fliegen darf. Auch im Umfeld von Flughäfen bleibt es bei der Flugverbotszone für Multikopter.