YouTube Instagram Vimeo RSS VIDEOAKTIV

YouTube: Juristischer Graubereich - Videos einbetten

Onlineplattformen wie YouTube und Co. suggerieren, dass man deren Inhalte einfach auf der eigenen Webseite einbinden darf. Doch ist das bedenkenlose Einbetten von nicht selbst produzierten Video-Streams wirklich so einfach und vor allem rechtlich abgesichert? In unserem zweiten Teil zum Thema "Graubereich YouTube" befassen wir uns mit dieser Thematik und erläutern die Fakten. 
 

Wer Videos ins Internet einstellt, muss, um keine Urheberrechtsverletzung zu begehen, alle hierfür erforderlichen Rechte an Bild- und Tonmaterial innehaben. Wegen Urheberrechtsverletzungen können neben dem Uploader selbst auch die Video-Portale zur Verantwortung gezogen werden (siehe Teil eins unseres Ratgebers zu Online-Plattformen).

Aber wie sieht es mit aus, wenn man Videos, die von Dritten eingestellt wurden, durch die Einbettungsoption in seine eigenen Internetseiten einfügt? Rein technisch ist das auch für den Laien leicht möglich. So findet sich etwa bei YouTube für jedes Video der hierfür nötige Code zum Einbetten (Embedded Link) direkt bei dem Video. In welchen Fällen ist die Nutzung der Videos über diese Funktion erlaubt?

Zunächst muss unterschieden werden zwischen Videos, die rechtmäßig bei YouTube eingestellt werden, und solchen, bei denen die Urheberrechte Dritter bereits durch den unberechtigten Upload und die Zugänglichmachung auf YouTube direkt verletzt wurden.

Hat der tatsächliche Inhaber aller erforderlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte das Video bei YouTube eingestellt, hat er damit die Nutzungsbedingungen des Portals akzeptiert. Somit hat er auch zugestimmt, dass das Video durch Dritte über die Nutzung der Einbettungsfunktion auf weiteren Webseiten ausgewertet wird, und der Fall ist klar. Tatsächlich dürften aber die meisten YouTube-Videos diese Anforderung nicht erfüllen, und bereits das Streaming über YouTube direkt verletzt fremde Urheberrechte. Wird dann auch der Nutzer, der sie auf seiner Site einbettet, zum Mittäter der Urheberrechtsverletzung?

Tablet collage joachim 800x600

YouTube-Videos kann man zwar einfach in der eigenen Webseite integrieren, doch ganz frei von Rechten sind diese Videso dannoch nicht.

rechtsratgeber soundtrack II 2

Mathias Straub ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

 

Weitere Rechtsratgeber:

Eigentlich begeht er damit ja keine eigene Verwertungshandlung. Das bloße Setzen eines Links stellt keine Nutzung des darüber aufrufbaren Werks dar. Auf dem Server des „Verlinkers" wird es nie gespeichert; und er selbst hat keinen Einfluss darauf, ob und wie lange es überhaupt online verfügbar bleibt. Denn entfernt er den Link, bleibt das Werk bei YouTube dennoch zu sehen. Entfernt der YouTube-Account-Inhaber oder YouTube selbst das Werk von der Plattform, führt der Embedded-Link ab sofort ins Leere.

Trotzdem kann man mit einer solchen Verlinkung nicht sorglos umgehen. Zwar vervielfältigt man mit der Einbettung kein Werk. Man macht das Werk auch nicht selbst öffentlich zugänglich, sondern stellt ja nur eine Verbindung her. Doch man macht sich in der Verwertung das Werk zu eigen. Für den Außenstehenden spielt es da keine Rolle, ob das Video direkt vom Server des Anbieters der Website kommt oder ob dies technisch auf die Art geschieht, dass es sich bei der Wiedergabe um einen eingebetteten YouTube-Link handelt. Durch die Einbettung eines urheberrechtsverletzenden YouTube-Videos begibt man sich somit immer in die Gefahr, selbst eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Fazit

Wer fremde Videos nutzt, um die eigene Website aufzuwerten, braucht die Zustimmung der berechtigten Urheber. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Video gar nicht vom eigenen Server aus angeboten, sondern über die "Embedded Link-Funktion" von einem Videoportal eingeblendet wird.

Als Grundsatzartikel zu diesem Rechtsratgeber empfehlen wir den Artikel Panoramafreiheit.

(Mathias Straub/jos)


Beitrag im Forum diskutieren