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Rechtsratgeber: YouTube-Videos in TV-Beiträgen

Im TV oft zu sehen: Ausschnitte aus YouTube-Videos in redaktionellen Beiträgen mit der Einblendung „Quelle: YouTube”. Reicht diese Angabe, um YouTube-Videos verwenden zu können? Antworten gibt´s in diesem neuen Rechtsratgeber aus unserer Serie "Alles, was recht ist".

Darf der TV-Sender sich für seine Beiträge einfach auf YouTube bedienen? An jedem Video auf YouTube bestehen Urheber- oder zumindest Leistungsschutzrechte. Sie liegen bei den jeweiligen Erstellern der Clips. Das gilt selbst für banale Pannenvideos und verwackelte Amateuraufnahmen, insbesondere aber natürlich für hochwertigere Inhalte. Mit dem Hochladen der Videos veröffentlicht der Urheber zwar selbst das Video und gestattet über die YouTube-Nutzungsbedingungen auch den weltweiten Abruf des Videos und die YouTube-übliche Weiterverbreitung. Dies umfasst aber eben nur den Abruf auf YouTube und nicht die Einwilligung, dass die Videos auch in anderen Formaten, z.B. als Teil einer Fernsehsendung, benutzt werden dürfen. Grundsätzlich müssen also TV-Sender beim Urheber der Videos eine Lizenz einholen, bevor sie solche YouTube-Videos senden dürfen. Dies gilt auch für kurze Ausschnitte. Die TV-Sender möchten durch die Quellenangabe offenbar zumindest den Eindruck einer gewissen Seriosität vermitteln. Sie vertrauen sicherlich auch auf den weitverbreiteten Irrtum, eine ungenehmigte Verwendungen veröffentlichter Werke sei zulässig, sofern die korrekte Quelle angegeben ist. So einfach ist es aber nicht. Zulässig ist lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen das Anführen von Teilen aus fremden Werken als Zitat. Ein solches zulässiges Zitat liegt aber nur vor, wenn die Entnahme der fremden Werkausschnitte der Erläuterung oder Veranschaulichung eigener Ausführungen dient.

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Die Quellenangabe „YouTube” weist genau genommen nicht auf den tatsächlichen Urheber hin, denn schließlich wurde das Material nicht von YouTube produziert. Man muss davon ausgehen, dass die eigentlichen Urheber häufig von der weiteren Verbreitung ihrer Videos gar nichts wissen. (Bild: Philips)

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Matthias Straub ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht in der eigenen Südkanzlei Straub in Ludwigsburg

Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig wäre also, wenn in einem Beitrag des Senders über ein bestimmtes YouTube-Video, das beispielsweise einen besonderen Hype ausgelöst hat, als Belegstelle auch Ausschnitte dieses YouTube- Clips gezeigt werden. Der TV-Beitrag bezieht sich dann nämlich gerade auf den Clip. Die meisten Fälle sind aber anders.

Dort bedienen sich TV-Sender bei YouTube-Clips nur, weil sie kein eigenes Filmmaterial eines bestimmten Ereignisses besitzen. Oder besonders komische oder extreme Clips werden einfach um ihrer selbst willen entnommen und gesendet. In diesen Fällen liegt bereits grundsätzlich kein zulässiges Zitat vor und die Sendung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Folglich kann hier auch eine Quellenangabe nichts mehr retten.

Im übrigen wäre aber sogar die Angabe „Quelle: YouTube“ rechtlich falsch. Denn als korrekte Quelle müsste hier der Urheber genannt werden und nicht das Portal, auf dem der Urheber sein Video veröffentlich hat. Es zeigt sich, dass längst nicht alles, was auch seriöse Fernsehsender machen, immer urheberrechtlich einwandfrei ist. Nur weil man seine Clips auf YouTube hochgeladen hat, werden diese nicht zum rechtsfreien Allgemeingut.

Fazit:

Urheber, deren Videos illegal in TV-Formaten gesendet werden, können also dagegen vorgehen. Zunächst steht ihnen ein Unterlassungsanspruch zu, der künftige gleichartige Rechtsverletzungen verhindern soll. Des weiteren kann die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr als Schadensersatz und die Erstattung eigener aufgewendeter Anwaltskosten verlangt werden.

(Mathias Straub/jos)

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