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Rechtsratgeber: Persönlichkeitsrechte bei Vereinsvideos

Darf man bei einer Veranstaltung filmen und davon ausgehen, dass die Besucher damit einverstanden sind? Unter gewissen Umständen ja. VIDEOAKTIV erklärt die Details in einem neuen Rechtsratgeber.

Als Vorsitzender eines Seniorenvereins will Werner Schweda den Vereinsbetrieb mit Aufnahmen dokumentieren. „Am besten eignen sich dafür natürlich eigene Aufnahmen", meint er. Die Bilder entstehen während der offenen Treffs, die nicht nur für Mitglieder sind.

So gibt es auch einzelne Aufnahmen von den Besuchern, Gruppen und Übersichten. Schweda fragt sich, ob ohne vorherige Einwilligung der Beteiligten solche Aufnahmen vom Vereinsgeschehen überhaupt gemacht und veröffentlicht werden dürfen.

Wird es noch kritischer, wenn Fotos in Veröffentlichungen beziehungsweise Videos im Internet allgemein verwendet werden?

Antwort Matthias Straub:

Ob Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen („Recht am eigenen Bild") verletzt werden, kann man an drei Punkten überprüfen:

  1. Erkennbarkeit: Wenn Personen nicht zu erkennen sind, können sie auch nicht in ihrem Recht am eigenen Bild betroffen sein.
  2. Einwilligung: Kein Problem besteht natürlich, wenn die abgebildete Person eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung muss nicht zwingend ausdrücklich erklärt worden sein, sondern kann sich auch aufgrund der Gesamtumstände ergeben – etwa wenn jemand in die Kamera winkt.
  3. Ausnahmen: Auch ohne Einwilligung muss eine Bildberichterstattung in bestimmten Fällen hingenommen werden. Die häufigste Ausnahme sind Bildnisse von Personen, die an öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen teilgenommen haben.

Aufmacher Vereinsvideos

Wer beim Konzert als Solist vorne steht, tritt damit in die Öffentlichkeit und kann somit schwerlich auf die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte pochen.

 

 

Im Falle der Vereinsaufnahmen ist eine Erkennbarkeit gewollt und sicherlich meist auch gegeben. Explizite Regelungen zur Einwilligung fehlen vermutlich. Diese könnten in der Vereinssatzung verankert sein, aber auch dann würde dies keine Wirkung für die Besucher entfalten.

Allerdings kann eine stillschweigende Einwilligung bereits vorliegen, wenn die Personen sich bereitwillig fotografieren lassen und hierdurch zum Ausdruck bringen, einverstanden zu sein. FĂĽr den Verwerter dieser Fotos besteht jedoch immer das Problem, im Zweifel beweisen zu mĂĽssen, dass eine (still-schweigende) Einwilligung erfolgte.

Ein weiteres Problem ist die unklare Reichweite der Einwilligung. Das Einverständnis einer Veröff-entlichung in der Vereinsschrift deckt nicht auto- matisch auch die Presseveröffentlichung oder Internet-Verbreitung ab. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte also geklärt werden, ob eine Einwilligung vorliegt und wie weit diese reicht. Zu beachten ist zudem, dass die einwilligende Person voll geschäftsfähig sein muss.

Auch wenn die Situation bezüglich der Einwilligung unklar sein sollte, kann die Ausnahmeregelung einer zulässigen Bildberichterstattung über Versammlungen und Aufzüge greifen.

Auch Vereinsfeste und Treffen fallen grundsätzlich unter diese Regelung: Es ist erlaubt, Bilder zu veröffentlichen, die einen repräsentativen Ausschnitt der Versammlung zeigen.

Hierbei ist es unschädlich, wenn auch einzelne Personen klar zu erkennen sind. Nicht erlaubt ist es hingegen, Bilder zu zeigen, auf denen einzelne oder mehrere Individuen nur als solche zu sehen sind.

Das typische „Herausschießen" einzelner Personen ist somit unzulässig. Die genaue Abgrenzung ist schwierig und leider uneinheitlich. Teilweise soll nämlich auch die Veröffentlichung repräsentativer Einzelaufnahmen gestattet sein.

Fazit:

Grundsätzlich gilt: Je mehr Personen und je mehr generelle Einblicke in die Veranstaltung als Ganzes zu sehen sind, desto wahrscheinlicher liegt eine zulässige Bildberichterstattung vor. Diese Einschätzung erfolgt auf Basis der mir vorliegenden Informationen. Für eine konkrete Bewertung Ihres Einzelfalles müsste eine Prüfung des gesamten Sachverhaltes erfolgen.

(Mathias Straub/jos)