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Rechtsratgeber: Bildrechte wirksam einholen

Wann darf ich Personen ungefragt aufnehmen? Die Frage taucht in dieser Kolumne und allgemein bei Veranstaltungen und Festlichkeiten immer wieder auf. Unser kleiner Leitfaden erklärt, wie man rechtliche Probleme umschifft.

Bei der Abbildung von Personen ist immer das Recht am eigenen Bild der Abgebildeten zu beachten. Zwar gibt es Ausnahmen (Personen als Beiwerk, Personengruppen auf Veranstaltungen oder Abbildung von Prominenten im Falle zulässiger Berichterstattung), für die es keiner gesonderten Erlaubnis bedarf. Wer aber kein Risiko eingehen möchte, sollte sich stets die Einwilligung einholen. Wie dies geschehen kann, schildert der folgende Leitfaden:

1. Schriftlich: Der sicherste Weg ist eine schriftliche Fixierung in Form eines kurzen Vertrages. Wenn eine Verbindung zwischen Kameramann und den abgebildeten Personen besteht, etwa die gemeinsame Mitgliedschaft in einem Verein, kann auch in einem generellen Vertrag (der Vereinssatzung etwa) das Einverständnis festgelegt sein. Eine solche Klausel könnte so aussehen: „Die Mitglieder des Vereins erklären hiermit ihr Einverständnis zur Erstellung von Bildaufnahmen ihrer Personen im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins sowie zur Verwendung und Veröffentlichung solcher Bildnisse zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung über das Vereinsleben.“ Wichtig ist jedoch, dass der Vertragsinhalt auch tatsächlich angenommen, also unterschrieben, wurde. Es wäre nicht ausreichend, wenn nur ein Aushang in Form einer Hausordnung oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgt, da hier unklar ist, ob jeder dies zur Kenntnis nimmt und akzeptiert.

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Gerade bei 360-Grad-Aufnahmen ist Vorsicht geboten, denn hier ist nicht nur die Theatertruppe im Bild, sondern dann auch das Publikum. Die Reaktionen auf die entsprechende Ankündigung der Videoaufnahme sollte man gleich mit aufzeichnen. (Bild: Joachim Sauer)

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Matthias Straub ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht in der eigenen Südkanzlei Straub Straub in Ludwigsburg

 

2. Mündlich: Auch die mündliche Einwilligung ist möglich. Die Person, die erklärt hat, mit der Verwendung und Veröffentlichung der Bilder einverstanden zu sein, hat wirksam eingewilligt. Das kann vor, während oder nach der Aufnahme geschehen. Der Nachweis einer solchen mündlichen Einwilligungserklärung und ihr Umfang ist im Zweifel allerdings schwierig. Zeugen können da ein taugliches Beweismittel sein. Bei Filmaufnahmen kann man diese Erklärung aber einfach direkt vor oder nach der eigentlichen Aufnahme mit aufzeichnen.

3. Konkludent (durch schlüssiges Verhalten): Auch ohne sich konkret zu äußern, kann eine Person ihre Einwilligung „erklären“, indem sie sich für Aufnahmen zur Verfügung stellt, bei denen klar ist, dass sie nicht allein privaten Zwecken dienen. Wie bei der mündlich erklärten Einwilligung ist es aber mitunter schwierig zu beweisen, für welche Art und welchen Umfang der Verwertung die Einwilligung erteilt wurde. Wichtig ist für alle drei Optionen: Die Reichweite und der Umfang der Einwilligung sollten konkret vereinbart werden. Bestehen Unklarheiten darüber, wie oder wo die Veröffentlichung erfolgen darf, gilt im Zweifel die Einwilligung nur insoweit erteilt, als dies unstreitig ist.

Ein Kameramann, der ohne schriftliche Vereinbarung alleine auf eine mündliche oder konkludente Einwilligung vertraut, sollte bei der Anfertigung der Aufnahmen zumindest kurz klarstellen, wofür diese erstellt und wie und wo sie verwendet werden. Er geht dennoch immer ein Risiko ein. Ein allgemeiner Hinweis, dass bei einer Veranstaltung Bilder gefertigt werden, kann möglicherweise auch durch den Moderator der Veranstaltung erteilt werden. Die Ansage sollte dann die Möglichkeit aufzeigen, dass Personen, die mit der Erstellung und Verwendung von Aufnahmen nicht einverstanden sind, dies deutlich machen dürfen, den Saal verlassen oder einfach aus dem Bild gehen können. Erfolgt trotz des Hinweises keinerlei ablehnende Reaktion, spricht viel dafür, dass dann auch hierin eine stillschweigende Einwilligung zur Verwendung der Aufnahmen zu sehen ist.

Fazit:

Einfach drauflos filmen und hoffen, dass nichts passiert – das ist eine gefährliche Sache. Sinnvoll ist es also, sich eine schlüssige Routine zuzulegen. In Vereinen klappt das noch recht gut. Je willkürlicher der gefilmte Personenkreis sich zusammensetzt, desto wichtiger wird der Nachweis der Einwilligung, die man also lieber aufzeichnet oder sich unterschreiben lässt.

(Mathias Straub/jos)

  • Wir haben inzwischen ein sehr umfangreiches Archiv an Rechtsratgebern rund um das Bild-, Urheber- und Medienrecht. Sie finden alle  übersichtlich gelistet in unserem Rechtsratgeber-Kapitel!