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Kunst im Bild - Teil 2

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Die letzte Ausnahme liegt vor, wenn sich das Kunstwerk bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befindet. Wichtig ist hier zum einen das Merkmal „bleibend". Deshalb durften Fotos des „verhüllten Reichstags" des Künstlers Christo ohne dessen Zustimmung nicht auf Postkarte verkauft werden. Zum anderen darf das Foto oder der Film nur von einer Perspektive aufgenommen sein, die jedermann ohne Hilfsmittel (z.B. Leiter, Dach eines nicht öffentlich zugänglichen Gebäudes) zugänglich sind.
Diese Ausnahmen sind auch als solche zu verstehen und werden von Gerichten sehr streng beurteilt.

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Ausnahme-Kunst: Eigene oder abfotografiere und gefilmte Motive sind für den rein privaten Gebrauch unproblematisch. (Bild: Mit freundlicher Genehmigung von PosterXXL)
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Wolfgang Riegger ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg.

FAZIT

Nur ausnahmsweise braucht man keine Zustimmung des Künstlers, wenn dessen Kunstwerk im Bild erscheint. Gerichte beurteilen zudem diese Ausnahmen sehr streng, so dass die Grenzen der freien Nutzung außerhalb des rein privaten Gebrauchs extrem eng gesteckt sind.

(jos)




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