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Verdienstausfall: was Freiberufler und Selbstständige machen können

UPDATE: NEUE INFOS vom FINANZMINISTERIUM - Möglichst viele Kontakte vermeiden – das ist das Gebot der Stunde. Soviel ist klar – doch was machen derzeit die vielen Kameramänner und -frauen und die vielen „Freelancer“ deren Produktionen wegen der Corona-Krise verschoben wurden oder gar ausfallen?

Um es hier vorauszuschicken: Die Recherche habe ich aus Eigeninteresse erstellt und gibt den Kenntnisstand vom 17. März 2020 wieder. Denn auch ich bin als Selbstständiger massiv von der Coronakrise betroffen. Dieser Artikel kann aber durch die Dynamik nicht alle Aspekte wiedergeben. Wir wollen diesen aber als Basis für weitere Erkenntnisse stets erweitern und sind deshalb für Anregungen, andere Erkenntnisse und eine rege Diskussion in unserem Forum dankbar.

Zustandsbeschreibung
Zum einen ist der Aktiv Verlag als Herausgeber von VIDEOAKTIV im „Notprogramm“ und hat seine Mitarbeiter ins Homeoffice und zum Teil in Kurzarbeit geschickt. Für die mitarbeitenden Gesellschafter des Aktiv Verlags wird es trotz erhöhtem Arbeitsaufwand nur minimale, wahrscheinlich sogar gar keine Entnahmemöglichkeit geben.

verdienstausfall pt 2 webDas virtuelle Studio könnte in Zukunft gefragter sein als derzeit - denn hier lässt sich mit reduziertem Personalaufwand arbeiten.

Erschwerend kommt hinzu, dass in meiner zweiten Firma, die in erster Linie Filmproduktionen für Social-Media-Kanäle produziert, der Hauptauftrag in „Warteposition“ gegangen ist. Wobei leider noch nicht mal Projekte soweit sind, dass man schon in die Nachbearbeitung starten könnte. Statt derzeit draußen produzieren zu können, herrscht Stillstand – und natürlich die Hoffnung, dass es in zwei bis drei Monaten wieder anders aussieht. Doch um es kurz zu machen: So ähnlich dürfte es derzeit wohl der Mehrzahl der Freiberufler ergehen.

Eigenes Risiko
Zuerst einmal kann man festhalten: Einen wirklich wirtschaftlichen Ausgleich des Verdienstausfalls gibt es eigentlich nicht – das ist das Risiko jedes Freiberuflers und Selbstständigen. Wenn also eine Produktion verschoben wird und man nun wahrscheinlich für die nächsten vier Wochen ohne Job daheim sitzt, dann gibt es zum derzeitigen Zeitpunkt keine Chance sich an die Behörden zu wenden.

verdienstausfall pt 3 webDerzeit haben alle Produktionen und Sendeanstalten ihre Produktionen gestoppt. Ledieglich in der aktuellen Berichterstattung sind noch Kameraleute unterwegs.

Zwar gibt es das sogenannte Infektionsschutzgesetz kurz IfSG (Auszug aus dem Gesetz siehe unten), das nach einer behördlichen Anordnung den Selbstständigen ein Ausfallgeld zuspricht, doch auf die Fragen und Probleme der aktuellen Corona-Krise ist das Gesetz nicht ausgelegt. Es spricht Selbstständigen einen Verdienstausfall zu. Als Basis für die Berechnung des Verdienstausfalls gilt der im Steuerbescheid des letzten Kalenderjahrs festgestellte Gewinn. Der Haken: Dieser Verdienstausfall steht einem nur zu, wenn man direkt von der Quarantäne betroffen ist. Das Gesundheitsamt, das eigentlich dann den Verdienstausfall auch erstatten müsste, muss also eine entsprechende Anordnung für den Freiberufler oder Selbstständigen ausgesprochen haben.

verdienstausfall pt 1 web

Das Finanzministerium hat umfassende Hilfe angekündigt und will eine einfache Reduzierung von Vorauszahlungen kurzfristig ermöglichen.

Doch derzeit wird man eine behördliche Anordnung nicht erreichen: Ein Anruf beim Gesundheitsamt des Landkreises Konstanz war auch nach zig Versuchen erfolglos – die Telefone sind offensichtlich überlastet und ich wollte nicht für eine weitere Überlastung sorgen und wahrscheinlich wichtigere Fälle behindern. Zumal ich derzeit weder zur Risikogruppe gehöre und auch keine Symptome für eine Erkrankung habe. Es stellt sich die Frage, ob die derzeit von den Landes- und Bundesbehörden ausgegebenen Anordnungen schon zu einem Anspruch auf Verdienstausfall führen. Wenn beispielsweise das Reiseziel für den Dreh wegen der Einschränkungen nicht mehr erreichbar ist, wäre der Verdienstausfall ebenfalls „angeordnet“. Die Frage wäre dann allerdings: Wer ist für die Beantragung dieses Verdienstausfalls dann zuständig. Denn dieser Fall ist nicht nach dem unten zitierten § 56 IfSG abgedeckt.

Vernunft im Fall der Krise
Natürlich ist die Lage explizit für Freiberufler ein herber Einschlag, denn meistens hat man eben nur eines zu verkaufen: seine Arbeitszeit. Der Verdienstausfall ist für 2020 also kaum wieder aufzuholen. Auf der anderen Seite sitzen wir alle im gleichen Boot und eine Überlastung des Gesundheitssystems ist tatsächlich das schlimmere Übel. Wichtig ist nun also die Vernunft aller und der Zusammenhalt. Statt nun aber Trübsal zu blasen sollte man das tun, was eigentlich selbstverständlich sein sollte: Schauen, welche Tätigkeiten man von zuhause aus erledigen kann. Dazu gehört zum Beispiel die meist ungeliebte Buchhaltung, aber auch das Einarbeiten in neue Themenfelder: Wollten Sie nicht auch schonmal ein neues Schnittprogramm ausprobieren oder Ihre Fähigkeiten bei der Effekt-Animation verbessern? Tipps, was man jetzt tun kann und welche Programme man gerade kostenfrei ausprobieren kann liefern wir inzwischen hier.

Krankenkassen (Nachtrag 18.3.2020)
Sicher werden gerade einige Freelancer bei der Künstlersozialversicherung versichtert sein. Hier kann man relativ schnell die Beitragszahlungen auf die neuen Aussichten anpassen. Dazu hat die KSK gerade aktuelle Hinweise gemacht und stellt ein Formular zur Beitragsänderung zur Verfügung. Wie schnell die Anpassung tatsächlich funktioniert, bleibt dann abzuwarten.

Auch bei gesetzlichen Krankenkassen ist eine Senkung der Beiträge für freiwillig Versicherte machbar. Allerdings muss man dafür einen Antrag stellen, der bei jeder Krankenkasse anders aussieht. Zudem muss der Gewinn gegenüber dem Vorjahr um mindestens ein Viertel eingebrochen sein, was im Normalfall dann auch als Nachweis den aktuellen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts voraussetzt. Diesen müsste man dann beantragen, was derzeit aber schwer sein dürfte, da die aktuellen Anpassungen noch nicht klar sind (siehe unten). Ob einzelne Kassen hier kurzfristig Erleichterungen anbieten ist noch unklar. Einige Kassen bieten jedoch bereits heute eine Reduzierung für eine dreimonatige Karenzzeit an.

Am schwersten haben es Pflichtversicherte, die an die Gesetzliche Rentenversicherung einen Beitrag nach tatsächlichem Einkommen zahlen. Denn nach § 165 SGB 6 (1a)  benötigt man einen Nachweis, dass das Einkommen seit dem letzten Steuerbescheid um mehr als 30 Prozent gesunken ist. Der Krankenkassenbeitrag sinkt erst im Folgemonat nachdemn man die entsprechenden Unterlagen eingereicht hat.

 
Informationshotlines
Zudem gibt es inzwischen eine Reihe an Hotlines die wir hier zusammengestellt haben:

 Thema  Ansprechpartner  Kontaktdaten
Allgemeine Fragen zum Coronavirus Hotline Bundesgesundheitsministerium 030/346465100
Wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus Hotline Bundeswirtschaftsministerium 030/186151515
Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber Bundesagentur für Arbeit 0800/4555520
Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer Bundesagentur für Arbeit 0800/4555500
Serviceauskunft zu KfW-Hilfsprogrammen  KfW-Bank 0800/5399001

Hilfsprogramme des Bundes und der Bundesländer (Nachtrag am 19./20/22.03.2020)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat aktuell eine Hotline eingerichtet, an der die man sich über die verschiedenen Möglichkeiten informieren kann: 030/18615-1515, Mo-Fr., 9-17 Uhr.

Das Bundesfinanzministerium hat zudem über die KfW-Bank ein Millardenschweren Schutzschild angekündigt. Klar ist dabei, dass die Finanzierung immer eine Hausbank voraussetzt. Foldenden Ablauf gibt es also:

Ein Antrag läuft in vier Schritten:

  1. Finanzierungspartner finden
    Kontakt mit der Hausbank oder anderem Finanzierungspartner aufnehmen und Termin vereinbaren.
  2. Kredit beantragen
    Die Hausbank stellt für das Unternehmen den Kreditantrag bei der KfW.
  3. Kreditantrag wird geprüft
    Die KfW prüft alle Unterlagen und entscheidet über die Förderung.
  4. Kreditvertrag abschließen und Liquidität erhalten
    Das Unternehmen schließt beim Finanzierungspartner den Kreditvertrag ab, anschließend werden die Mittel bereitgestellt.

Länderübersicht:
Baden-Württemberg: Noch will das Ländle die Krise in erster Linie mit den "bewährten Programmen der L-Bank" meistern. Dennoch hat man angekündigt, dass die Summe mit der die Bürgschaftsbank bürgen kann auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt wird und hofft darauf, dass dies die Abwicklung beschleunigt. Zudem soll die Rückbürgschaftsquote des Landes von 26 auf künftig 31 Prozent steigen und damit die Bürgschaftsbank entlasten. Auch der Bund hat seine Rückbürgschaftsquote um 10 Prozent auf 49 Prozent erhöht.
Zudem soll es einen Härtefallfonds mit direkten Zuschüssen für Selbstständige und Kleinstunternehmer geben. Selbstständige und mittelständische Unternehmen bis 50 Beschäftigte sollen je nach Einzelfall Mittel in Höhe bis zu 15.000 Euro als direkten Zuschuss erhalten. Baden-Württembergs Wirtschaftsministerin Hoffmeister-Kraut kündigte an, dass ab Ende der KW 13 Anträge gestellt werden könnten.

Bayern: Das demnächst vor einer Wahl stehende Bundesland schnell reagiert und bietet seit Vorgestern ein Formular für Soforthilfen an. Mit diesem Antrag soll man an verschiedene Varianten der Hilfe gelangen.

Berlin
: In der Bundeshauptstadt gibt es bisher nur Liquiditätshilfen von der Investitionsbank Berlin. Der Senat hat zudem inzwischen zwei Soforthilfemaßnahmen beschlossen, die allerdings erst nachgelagert der Maßnahmen des Bundes sein sollen. Dennoch soll das "Soforthilfeprogramm I" Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmen (bis 5 Angestellte) bei Liquiditätsproblemen schnell und unbürokratisch unterstützen.

Brandenburg
: Auch im benachbarten Brandenburg ist derzeit nur von Liquiditätshilfen die Rede, wobei der Fragebogen noch sehr waage bleibt.

Bremen
: Im kleinen Bremen gibt es eine Task Force der Förderbank. Auch hier ist von Liquiditätshilfen die Rede.

Hamburg
: Hamburg will bereits ab dem 23.03. ein Soforthilfeprogramm: starten und dabei explizit Einzelkämpfern unter die Arme greifen. Die Rede ist von nach Beantragung von 2500 Euro, Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern sollen 5000 Euro erhalten können. Hier gibt es zudem durch die IFB Hamburg verschiedene Kreditprogramme.

Hessen
: Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen informiert hier Unterstützungsprogramme. Bei der WiBank gibt es Kredite zwischen 25.000 und 150.000 Euro wobei man hier über die Hausbank gehen muss. Für Liquidität soll das herabsetzen der Steuervorauszahlungen sorgen. Auf Antrag, sollen diese komplett ausgesetzt werden und zudem schon geleistete Vorauszahlungen wieder zurückerstattet.

Mecklenburg-Vorpommern
: Auch das schöne Bundesland mit den vielen Seen ist noch in der Konzeptionsphase der Hilfe. Immerhin gibt es konkrete Infos zu steuerlichen Entlastungen.

Niedersachsen
: Auch hier ist man noch recht weit hinten und bietet außer einer Informationsseite keine konkreten Infos. Die NBank soll Hilfen gewähren, doch die Infoseite hat zwar einen Fragebogen aber keinerlei konkrete Infos.

Nordrhein-Westfalen:
Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung. Beispielsweise hat die NRW.BANK die Bedingungen ihres Universalkredits attraktiver gestaltet und übernimmt nun bereits ab dem 1. Euro bis zu 80% (statt bisher 50%) des Risikos.

Rheinland-Pfalz: Auch hier bastelt man noch an konkreten Programmen aber es gibt schon mal eine Informationsseite.

Saarland
: Das kleinste Flächenbundesland scheint immer noch stark überlastete Server zu haben. Doch inzwischen gibt es ein Sofortprogramm für Kleinunternehmer: "Von den Auswirkungen der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Unternehmen können so 3.000 bis 10.000 Euro Soforthilfe bekommen." Zudem soll es Krediten der SIKB geben die den Unternehmen helfen, die Liquidität im Unternehmen zu halten. Daher stockt die Landesregierung das bereits angekündigte Kreditprogramm auf 25 Mio. Euro auf. In einer Telefonschalte mit saarländischen Bankenvertretern hat Wirtschaftsministerin Rehlinger um eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung gebeten, denn auch hier ist immer die Hausbank mit im Boot.

Sachsen
: Das Beratungszentrum Konsolidierung (BZK) der Sächsischen Aufbaubank soll mit Programmen helfen, wobei es auf der Webseite derzeit keine speziellen Programme für die Corona-Krise gibt und die angebotenen Programm eine Beratung voraussetzen, die derzeit wohl eher nicht stattfinden wird. Also: Auch hier noch keine angepasste Hilfe.

Sachsen-Anhalt
: Auch in diesem Bundesland gibt es derzeit nur allgemeine Informationen zu Hilfsprogrammen und noch keine angepasste Informationen auf die aktuelle Krise. Am 20.03 hat man immerhin erklärt "notwendige Gelder für ein Sofortprogramm für Solo-​Selbstständige und Kleinstunternehmer bereitzustellen, die bereits jetzt unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-​Krise leiden." Das Programm wird aber erst erarbeitet und soll kommende Woche dann konkret vorgestellt werden.

Schleswig-Holstein: Hier ist man immerhin schon bei einenm konkreten Informationsblatt, das über Hilfsprogramme informiert. Zudem hat man nun wie viele Bundesländer ein Soforthilfeprogramm aufgelegt, das auch hier nachgelagert der Hilfe des Bundes greifen soll. Alle anderen Hilfsmittel müssen also vorher überprüft sein. In einem Soforthilfeprogramm stehen zunächst 100 Millionen Euro für Kleinstunternehmer, kleine Gewerbetreibende und Solo-Selbständige in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bereit. 2.500 Euro Zuschusshöhe sind für Solo-Gewerbetreibende und Solo-Selbständige eingeplant, 5.000 Euro für Gewerbetreibende und Selbständige mit 1 bis zu 5 Vollzeitarbeitskräfte (sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse) vorgesehen. Für Gewerbetreibende und Selbständige mit bis zu 10 Vollzeitarbeitskräften stehen 10.000 Euro bereit. Diese Zuschüsse werden nur gewährt, soweit Anspruch auf Zuschüsse bis zur vorgenannten Höhe oder darüber hinaus aus Programmen des Bundes zur Bewältigung der Corona-Krise nicht bestehen.

Thüringen: Hier informiert die Aufbaubank über die Liquiditätshilfen und Risikoentlastung für Betriebe.

Steuern (Nachtrag 20.03.2020)

Die Original hier verlinkte Seite hat das Bundesfinanzministerium heute vom Netz genommen. Doch die Webseite enthält inzwischen ein ganzes Bündel von Ankündigungen. Unternehmen jeder Größe sollen steuerliche Hilfen erhalten, um ihre Liquidität zu verbessern. Für unmittelbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen gilt bis Ende 2020:

  • Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.
    Dabei verspricht das Bundesfinanzministerium, dass "an die Bewilligung der Stundung keine strengen Anforderungen zu stellen." Dennoch müssen Unternehmen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind ohne dabei allerdings den Wert der entstandenen Schäden im Einzelnen zu belegen.

  • Steuervorauszahlungen sollen nun leichter anpassbar sein, so dass man diese den aktuellen Erwarungen anpassen kann. Hierfür kann man beim zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen, wobei dieses "unkompliziert und schnell" die Steuerzahlungen herabsetzen soll.

  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen soll verzichtet werden, wobei hier noch kein Termin für das Ende dieser Regelung genannt wird.

Nach § 56 IfSG gibt es folgende Regelung:

"(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…) Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang."