Daher ist vor Verwertung, gleich in welcher Form, die Erlaubnis des Urhebers einzuholen. Das gilt auch dann, wenn lediglich einzelne Teile beziehungsweise Ausschnitte des Fotos oder einer Videoaufnahme verwendet werden. Aber: Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme. Wird nämlich ein neues selbständiges Werk in freier Benutzung eines fremden Werks geschaffen, ist für die Veröffentlichung und Verwertung des neuen Werks die Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werks nicht erforderlich (§ 24 Urheberrechtsgesetz). Inwieweit diese Ausnahme zutrifft, beantwortet der neue Rechtsratgeber "Collagen aus fremden Bildern" in unserer Praxis und Technik-Kategorie.  Viel Spass beim Lesen wünscht Ihr VIDEOAKTIV-Team Zum Artikel: Collagen aus fremden Bildern Bildcollage: Wer ein Bild in besonders kreativen und individuellen Bildcollagen verarbeitet, kann sich möglicherweise auf eine freie Benutzung berufen. (Bild: © Joujou - www.pixelio.de)