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Rechtsratgeber: Personen im öffentlichen Raum filmen

Dürfen Kinder oder öffentliche Bedienstete einfach so aufgenommen werden? Oder ist eine Aufnahme selbst ohne Veröffentlichung schon unrecht? In diesem Rechtsratgeber bekommen Sie die Antworten.

Wenn Jürgen Dümcke seine persönlichen Reiseberichte dreht, nimmt er natürlich auch Menschen auf. Und wird jedesmal unsicher: Darf er einfach so Leute auf der Straße aufnehmen? Der Reisebericht soll allenfalls im privaten Kreis gezeigt werden, doch es soll eine Rechtsvorschrift geben, die Aufnahmen kleiner Kinder ohne Einwilligung der Eltern untersagt – stimmt das? Und wie sieht das zum Beispiel mit öffentlichen Bediensteten aus?

Die Antwort von Matthias Straub

Diese Unsicherheit ist nicht unbegründet. Zwar gibt es keine spezialgesetzliche Norm, die das bloße Anfertigen von Personenbildern untersagt. Das gesetzlich definierte Recht am eigenen Bild (geregelt im sogenannten Kunsturhebergesetz, KUG) untersagt nur die ungenehmigte Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung, die hier bei der Anfertigung für rein private Zwecke nicht gegeben ist.

Jedoch gibt es darüber hinaus auch allgemeine Persönlichkeitsrechte jedes Menschen, die sich aus dem Grundgesetz ableiten. Ein wichtiger Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, bestimmen zu dürfen, ob überhaupt ein Bild von einem angefertigt wird.

Das Recht an dem eigenen Erscheinungsbild (und dessen bildlicher Fixierung) steht jedem Menschen selbst zu, auch wenn er sich öffentlich gezeigt hat. Ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. In der Regel dürften aber die Interessen der ungenehmigt gefilmten Personen über die des Filmers gestellt werden.

Entscheidend für den Videomacher ist dann, ob eine rechtswirksame Zustimmung vorliegt. Ist die Person erwachsen und voll geschäftsfähig, kann sie selbst diese Einwilligung ausdrücklich erteilen oder durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringen.

Aufmacher Rechtsratgeber Personen filmen

Öffentlich Bedienstete haben die gleichen Persönlichkeitsrechte wie Normalbürger – im Reisebericht können sie vorkommen, wenn sie wie hier nur Beiwerk einer Szene sind.

 

 

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Mathias Straub ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

 

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Kleine Kinder hingegen können noch nicht erkennen, welche Konsequenz mit einer solchen Einwilligung verbunden ist. Hier müssen die Eltern für das Kind die Genehmigung zur Anfertigung der Fotografie erteilen. Bei Minderjährigen, die bereits die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen, ist erforderlich, dass auch diese selbst ihr Einverständnis erklären.

Die Eltern können nicht „über den Kopf des Kindes hinweg" über dessen Recht am Bild bestimmen. Ob die betroffenen Personen einen solch privaten Reisebericht je zu Gesicht bekommen oder sich an der Fertigung dieser Videos oder Fotos wirklich stören, sei einmal dahin gestellt. Genaugenommen ist aber auch bereits die Anfertigung solcher Filme in vielen Fällen unzulässig.

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesen grundsätzlichen Verboten der Herstellung von Personenbildern. Diese Ausnahmen betreffen Abbildungen von Personen der Zeitgeschichte, Bilder von Personen, wenn diese nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit zu sehen sind und Bilder von Personen, die an öffentlichen Versammlungen oder Veranstaltungen teilgenommen haben (siehe videoaktiv.de/61551).

Für öffentlich Bedienstete gilt nichts Anderes: Grundsätzlich müsste eine Genehmigung vorliegen. Die genannten Ausnahmen hiervon gelten aber genauso. Für manche Bereiche bestehen zwar ausdrückliche Fotografier- und Filmverbote, in Gerichtsverhandlungen etwa. Dies hat aber weniger mit den betroffenen Personen als mit der jeweiligen Situation zu tun. Dies beschreibt aber nur die Rechtslage in Deutschland.

 

Fazit:

Ob in anderen Ländern aufgrund dortiger Vorschriften die Anfertigung und Verwendung von Videos mit Personen im öffentlichen Dienst untersagt ist, müsste nach den Rechtsordnungen der jeweiligen Länder geprüft und beurteilt werden. Für eine konkrete Bewertung Ihres Einzelfalls müsste eine Prüfung des gesamten Sachverhalts erfolgen.

(Mathias Straub/jos)