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Rechtsratgeber: Erweiterte Ansprüche nach dem Bilderklau

Wer Aufnahmen findet, die durch Dritte ungefragt verwendet werden, hat, wie im vorhergegangenen Rechtsratgeber erklärt, Anspruch auf Unterlassung und Erstattung seiner aufgewendeten Anwaltskosten. Doch er hat auch das Recht auf Schadensersatz.. VIDEOAKTIV klärt den erweiterten Anspruch bei Bilderklau im Internet in einem neuen Wissen-Recht-Artikel.  
 

Den häufig vorgebrachten Einwand von ertappten Verletzern, dass doch konkret gar kein Schaden entstanden sei, lässt die Rechtsprechung nicht gelten. Bei Urheberrechtsverletzungen lässt sich ein Schaden des Urhebers anhand dreier unterschiedlicher Methoden ermitteln oder schätzen: Herausgabe des Verletzergewinns, konkrete Vermögenseinbuße des Verletzten inklusive entgangenem Gewinn oder Berechnung einer fiktiven Lizenzgebühr anhand der sogenannten Lizenzanalogie.

Da es häufig schwierig ist, zu ermitteln welchen Gewinn ein Verletzer gerade aufgrund beispielsweise der unberechtigten Nutzung eines fremden Fotos oder Videos erlangt hat und es eben so schwierig ist, die Bemessung eines konkreten eigenen Schadens und entgangenen eigenen Gewinns vorzunehmen, hat sich die dritte Methode der Schadensermittlung anhand der Lizenzanalogie zum praktisch häufigsten Berechnungsmodell entwickelt.

Geschuldet ist demnach als Schadensersatz eine übliche Lizenzgebühr, auf welche sich verständige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages geeinigt hätten. Der Verletzer kann dem nicht entgegen halten, dass er gegen Entgelt überhaupt keine Lizenz erworben hätte. Ebenso wenig muss sich der Fotograf entgegen halten lassen, dass er üblicherweise überhaupt keine Lizenzen an seinen Bildern vergibt. Der Verletzer hat durch die unberechtigte Verwertung eine Faktenlage geschaffen, an die er nun gebunden ist.

Falls der Fotograf selbst keine üblichen Lizenzsätze zur Hand hat, helfen ihm die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) oder des Berufsverbands Kinematografie (BVK).

Rechtsratgeber Bildklau Teil 2 web

Wer ein Video im eigenen YouTube-Kanal nicht nur verlinken, sondern selbst veröffentlichen will, darf es nicht einfach von YouTube ziehen und neu hochladen. Der Urheber des Inhalts kann dann erweiterte Ansprüche geltend machen.

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Mathias Straub ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

Weitere Rechtsratgeber:

Beide veröffentlichen übliche und angemessene Honorare für verschiedene Nutzungsformen von Fotos bzw. für Tages- und Wochensätze für Kameramänner auf der jeweiligen Internetseiten.

Da die hiermit befassten Gerichte regelmäßig solche Honorarempfehlungen zur Schätzung eines Lizenzschadens heran ziehen, kommt ihnen in einem Rechtsstreit erhebliche Bedeutung zu. Die Honorarempfehlungen sehen beispielsweise für die gewerbliche Nutzung eines Fotos im Internet, etwa in einem Onlineshop mit einer Nutzungsdauer von bis zu einem Jahr, eine übliche Lizenzgebühr von 310 Euro vor.

Ist bei der Verwertung auch die namentliche Nennung des Urhebers unterblieben, sprechen viele Gerichte dem verletzten Urheber noch einen Zuschlag von 100 Prozent auf die Lizenzgebühr zu.

Fazit:

Der Fotograf kann für die unberechtigte Verwertung seiner Bilder Schadensersatz in Höhe einer üblicherweise für diese Verwertung geschuldeten Lizenzgebühr verlangen. Die Berechnung kann in der Regel auf Grundlage der MFM-Bildhonorar-empfehlungen erfolgen.

(Mathias Straub/jos)


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