YouTube Instagram Vimeo RSS VIDEOAKTIV

Rechtsratgeber: Der Aufnahmenschutz

Beim urheberrechtlichen Schutz von Videoaufnahmen und Fotografien ist zwischen dem Schutz als Lichtbildwerk und dem Schutz als einfaches Lichtbild zu unterscheiden. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz sind so genannte Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbilder geschaffen werden, urheberrechtlich geschützt. Der Schutz entsteht alleindadurch, dass Filmer und Fotograf das Bild herstellen.
 

Es ist also keine Eintragung oder Registrierung erforderlich. Inhaber der Urheberrechts ist immer der
Kameramann oder Fotograf selbst, also nicht etwa sein Auftrag- oder sein Arbeitgeber. Es kann und wird sich aber regelmäßig aus dem Auftrag oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben, dass der Auftrag- oder Arbeitgeber die entstandenen Aufnahmen in bestimmtem Umfang nutzen darf.

Für den Schutz als Lichtbildwerk ist erforderlich, dass das Bild ein gewisses Maß an Individualität aufweist. Sie kann beispielsweise in der Wahl einer besonderen Perspektive, einem ungewöhnlich gewählten Bildausschnitt, dem Spiel mit Licht und Schatten oder Schärfe und Unschärfe zum Ausdruck kommen. Man muss dem Bild ansehen, dass der Kameramann nicht nur das Motiv gesehen und auf den Auslöser gedrückt hat, sondern das Bild bewusst nach seinen Vorstellungen gestaltet hat.

Dabei kommt es nicht etwa auf den entstandenen Arbeitsaufwand an, sondern allein darauf, ob das erforderliche Mindestmaß an Individualität im Ergebnis sichtbar wird. Auch durch die nachträgliche Veränderung des Bildes, etwa durch Retuschen oder Compositing, kann ein Lichtbildwerk entstehen. Einzelbilder aus einem Film können ebenfalls als Lichtbilder geschützt sein, wenn sie diese Kriterien erfüllen.

In § 72 Urheberrechtsgesetzt ist der Schutz einfacher Lichtbilder geregelt. Es handelt sich um ein so genanntes Leistungsschutzrecht.

artikel02-Bild10
Klares Indiz: Wenn explizit mit Licht "gespielt" wurde, gilt der Schutz als "Lichtbildwerk", womit die Aufnahme länger geschützt ist, als ein "einfaches Lichtbild".
2artikel02-Bild10
Einfacher Schutz: Für Schnappschüsse, egal, ob als Foto oder Filmsequenz aufgenommen, gilt der Schutz als "einfaches Lichtbild", doch schon ein besonderer Ausschnitt kann sie zu einem Lichtbildwerk mit höherem Schutz machen.

Einfache Lichtbilder sind fast alle Aufnahmen, die nicht die erforderliche Individualität aufweisen, um als Lichtwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetzt geschützt zu sein. Auch einfachste "Knipsbilder" und spontane Videoaufnahmen fallen unter den Lichtbildschutz. Nicht geschützt sind aber in der Regel reine Reproduktionsaufnahmen.

Unter Bildern, die ähnlich wie Lichtbilder geschaffen werden, sind alle Bilder zu verstehen, die durch Aufnahmetechniken entstehen, bei denen das Bild durch Einsatz strahlender Energie erzeugt wird. So können theoretisch auch Röntgenbilder oder Bilder, die per Computertomografie entstehen, als Lichtbildwerke oder einfache Lichtbilder geschützt sein, nicht dagegen Ultraschallbilder, weil hier das Bild nicht durch den Einsatz strahlender Energie, sondern durch die Verwendung von Schallwellen erzeugt wird.

Der praktisch wichtigste Unterschied zwischen einfachen Lichtbildern und Lichtbildwerken besteht in der unterschiedlichen Schutzdauer. Lichtbildwerke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt, der Schutz einfacher Lichtbilder endet dagegen bereits 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen oder, wenn das Bild nicht veröffentlicht wurde, 50 Jahre nach der Herstellung des Bilds.

Während der gesamten Schutzdauer kann der Urheber Dritten untersagen, die betreffende Videoaufnahme oder Fotografie in urheberrechtlich relevanter Weise zu nutzen. Hierzu zählt insbesondere das Vervielfältigen und das Verbreiten der Aufnahmen sowie die Verwendung im Internet. Der Urheber kann einem anderen das Recht zur Nutzung gegen Zahlung eines bestimmten Betrags einräumen (Lizenz). Der Urheber hat außerdem das Recht, bei jeder Veröffentlichung des Bilds als Urheber benannt zu werden.

In der nächsten Ausgabe werden die Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung an Film- oder Fotoaufnahmen näher behandelt.

 

FAZIT

Besitzt eine Aufnahme ein Mindestmaß an Individualität, entsteht ohne Registrierung für Filmer und Fotograf ein Urheberrecht. Dieses kann aber teilweise oder komplett durch Verträge auf Dritte übertragen werden.

(jos)

3artikel02-Bild10
Christopher Langlotz: Rechtsanwalt in der Kanzlei Bronhofer Lukac Langlotz & Partner.

Diesn Beitrag im Forum diskutieren!