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Rechtsratgeber: Das Zitationsrecht

Stückwerk oder Werkstück? Mal eben ein bisschen Musik, einen kurzen Filmausschnitt oder ein halbes Foto im eigenen Projekt zu verwenden kann ja nicht so schlimm sei. Aber darf man so zitieren? Stefan Raabs „TV Total" und „Kalkofes Mattscheibe" sind nur zwei berühmte Beispiele für die erfolgreiche Resteverwertung fremder Sendungen. Oft fragt man sich deshalb, wann fremde Ausschnitte in die eigene Videoproduktion oder Diashow integriert werden dürfen. 
 

Unter bestimmten Voraussetzungen darf man sich sogar ungefragt an den Vorlagen anderer bedienen. Erlaubt ist es, Ausschnitte fremder Werke, die als Fremdkörper zu erkennen sind, ins eigene Werk als Zitat einzufügen. Dafür gelten aber enge Voraussetzungen. Generell muss die Quelle immer benannt werden. Das allein reicht aber nicht aus: Es muss stets ein Zitatzweck vorliegen. Der fremde Werkausschnitt muss also als Beleg für eigene Ausführungen dienen und darf nicht lediglich eigene Darstellungen ersetzen.

Typischer Anwendungsfall für das Zitatrecht ist daher etwa die Doktorarbeit über Kunstgeschichte, in der Ausschnitte berühmter Gemälde ohne Zustimmung des Malers abgedruckt werden, wenn dies zum Zweck der Bezugnahme nötig ist, also um Aussagen zu belegen oder darzustellen.

Das hinderte natürlich Stefan Raab nicht daran, sich auch zur Rechtfertigung seiner ungenehmigten Schnipselverwendung genau auf dieses Zitatrecht zu berufen. Mit wenig Erfolg: Es fehle die inhaltliche Auseinandersetzung und die Erforderlichkeit (Zitatzweck) für die Einfügung des fremden Materials. Ausreichend ist nicht, das nur in Form einer Moderation zu kommentieren. Letztlich dienen die fremden Schnipsel nur zur Ausschmückung der eigenen Sendung, urteilte der Bundesgerichtshof im konkreten Fall von „TV Total".

Auf einen anderen Ausnahmetatbestand, die zulässige freie Benutzung, stützte sich mit mehr Erfolg Oliver Kalkofe mit seiner „Mattscheibe", einer Sendung, in der der Protagonist in verschiedene Rollen aus ausschnittweise wiedergegebenen Fernsehsendungen schlüpft: Eine nach dem Urheberrecht zustimmungslose freie Benutzung liegt stets dann vor, wenn sich der Schöpfer eines neuen eigenen Werks bei dieser Schaffung nur von vorbestehenden Werken, wenn auch deutlich erkennbar, inspirieren lässt.

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Web-Zitat: Noch nie war es so leicht, an Videos zu kommen wie zurzeit im Internet. Doch nur, weil dort alles frei zugänglich ist, heißt das noch längst nicht, dass man es einfach verwenden darf.
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Mathias Straub ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

Dabei darf auch das als Vorlage benutzte Originalwerk noch durchschimmern. Man muss aber einen Abstand herstellen, durch den das Original in dem neu geschaffenen Werk gewissermaßen verblasst. Im Falle von „Kalkofes Mattscheibe" sahen die befassten Richter diese Anforderungen als erfüllt an. Ausschlaggebend hierfür war wohl der durchgehend medienkritische und satirische Umgang mit den ungefragt entnommenen Vorlagen. Schließlich ist es zulässig, fremde Werke als Bestandteil des eigenen Werks zu verwenden, wenn diese dadurch nicht im eigentlichen Fokus der Aufmerksamkeit stehen sondern nur unwesentliches Beiwerk sind. Paradebeispiel hierfür ist das im Hintergrund laufende Fernsehgerät in einer Filmaufnahme oder auch im Hintergrund zu hörende Musik.

Doch auch hier sind die Grenzen des Zulässigen schnell erreicht. Wird dieser Hintergrund bewusst inszeniert oder in irgendeiner Weise in das eigentliche Geschehen mit einbezogen, ist die Grenze in der Regel bereits überschritten. Unwesentliches Beiwerk liegt nur dann vor, wenn der Hintergrund ohne Einfluss auf den Gesamteindruck ohne Weiteres verändert werden könnte.

 

FAZIT

Insgesamt ist festzuhalten, dass all diese Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind. In der Praxis sind die Voraussetzungen daher selten vollständig erfüllt, eine Nutzung ohne vorherige Absprache damit meist problematisch.

 

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