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Rechtsratgeber: Aufnahmen von Personen verfremden

Es ist schon toll, was am Rechner heute möglich ist. Sogar lebendige Personen lassen sich nachträglich noch bearbeiten und mit Effekten versehen. Doch ganz gleich, ob das besser aussieht oder eine bestimmte Wirkung erzielen soll: Das Persönlichkeitsrecht kann davon betroffen sein, wenn die Person noch zu erkennen, eine Identifizierung also noch möglich ist.
 

So hat etwa das OLG Hamburg die technisch verfremdete Darstellung von Oliver Kahn in einem PC-Spiel als „Bildnis" des bekannten Torwarts eingestuft.

Eine Erkennbarkeit ist nicht nur der Fall, wenn die Gesichtszüge des Abgebildeten zu sehen sind – sie kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben, anderen Bildeinzelheiten etwa oder Bildunterschriften. Die Frage, die sich der Bildbearbeiter stellen muss: Kann der Bekanntenkreis den Abgebildeten erkennen? Es reicht aus, dass der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne hier identifiziert werden. Beweisen muss er es nicht.

Wer also Personen ohne deren Einwilligung verfremdet, muss dies so tun, dass sie nicht mehr identifiziert werden können. Sonst benötigt man grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten. Aber Vorsicht: Die Einwilligung muss sich nicht nur auf die Veröffentlichung des Bildnisses erstrecken, sondern auch auf dessen Verfremdung. Der Fotograf, der eine Person fotografiert und das Bild verfremden möchte, sollte also den Fotografierten nicht nur um Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos ersuchen, sondern auch darum, dass er das verfremdete Bild veröffentlichen darf.

Ausnahmen gibt es nur selten. Bei Aufnahmen von Personen der Zeitgeschichte (etwa prominente Persönlichkeiten) dürfen nur unwesentliche Bearbeitungen der Person auch ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden.

01 persoenlich bekannt
Personen unkenntlich zu machen, ist im Videoschnittprogramm inzwischen ganz einfach – doch man muss es konsequent durchhalten, will man das Persönlichkeitsrecht wahren.
02 persoenlich bekannt
Wolfgang Riegger ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg.

Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn die Veröffentlichung einem „höheren Interesse der Kunst" dient. Dies kann zum Beispiel bei Verfremdungen zu künstlerischen oder satirischen Zwecken gegeben sein. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Solche Ausnahmen werden von den Gerichten restriktiv ausgelegt. Wer beispielsweise Aufnahmen eines Prominenten zum Zweck der Satire verfremdet, begibt sich auf dünnes Eis: Klagt der Prominente, entscheidet letztlich ein Gericht darüber, welches Interesse überwiegt. Eine Vorhersage, wie eine solche Abwägung im Einzelfall ausgeht, ist oft schwer möglich.

Fazit

Entweder ganz oder gar nicht: Wer sich für eine Verfremdung entscheidet, muss sicherstellen, dass die Person entweder ganz sicher nicht zu erkennen ist – oder sich die Verfremdung vom Abgebildeten freigeben lassen.

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