|
Bitte beachten Sie: Die Tarife, die der Rechteinhaber für die Verwendung der Musik in einer bestimmten AV-Produktion erhebt, sind nicht normiert und der GEMA nicht bekannt. Die von der GEMA aufgestellten Tarife in diesem Bereich sind lediglich Auffangtarife für den Fall, dass ein Rechteinhaber das Herstellungsrecht nicht selbst vergeben will und die GEMA damit beauftragt. Wird eine AV-Produktion auf Video, DVD oder CD-ROM oder sonstigem Bildtonträger vervielfältigt und verbreitet, so sind die Rechte der mechanischen Vervielfältigung und Verbreitung von der GEMA zu erwerben, und zwar entweder von der „Direktion Vervielfältigungsrechte/Ausland" oder von der jeweils regional zuständigen Bezirksdirektion der GEMA.
Nachfrage
Mit welchen GEMA-Kosten muss der Filmer im konkreten Beispiel (ein Musikstück mit zwei Minuten Länge, 100 DVD, Verkaufspreis je 10 Euro) denn rechnen?
Anm. d. Red.: Die Beantwortung dieser Rückfrage hatte uns die GEMA schriftlich und telefonisch zugesichert – in genauer Kenntnis des Redaktionsschlusses. Allerdings erreichte uns die Angabe nicht mehr vor Drucklegung. Wir werden sie natürlich nachliefern – so wir sie bekommen.
Â
Fall B: Bluesband-Klassiker
Freunde eines Filmers spielen in einer Bluesband. Der Filmer wird gebeten, einen Auftritt der Band zu dokumentieren. Die Aufnahme des Songs „Sweet Home Chicago" aus diesem Mitschnitt will die Band auf ihrer Homepage und zusätzlich auf YouTube einstellen.
„Sweet Home Chicago" wurde bekanntlich von dem 1938 verstorbenen Bluesmusiker Robert Johnson komponiert – also vor über 70 Jahren.
Die Band meint deshalb, dass die Urheberrechte für den Song erloschen sind und der Filmer beziehungsweise die Band keine GEMA-Gebühren zu entrichten haben. Ist das richtig?
GEMA: Sollte es sich tatsächlich um die gemeinfrei gewordene Orginalversion handeln, wäre die Videoproduktion frei von Vergütungsansprüchen der Urheber oder einer beauftragten Verwertungsgesellschaft.
|