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Musikvideo selbst gemacht: Fragen an die GEMA

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Wer für eine Band ein Musikvideo dreht, sollte über Rechte und GEMA („Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte") Bescheid wissen. Genauso, wer nur sein Video mit einem bekannten Lied vertonen will. Aber nicht jeder weiß Bescheid – oder ist sich unsicher, was man wann darf. Das zeigen die vielen Fragen, die uns regelmäßig in der Redaktion erreichen.

Deshalb haben wir schon seit Ausgabe 1/2009 immer wieder unseren Recht-Ratgeber im Heft. Der Teufel liegt aber bekanntlich im Detail – und darum haben wir fünf typische Beispiele, die auf konkreten Leser-Fragen beruhen, der GEMA vorgelegt. Die Antworten liefern wir hier - doch gleichzeitig haben wir noch einmal bei der GEMA nachgehakt. Die Antworten dazu wurden uns versprochen, so dass dieser Artikel der Anfang einer Serie ist.

 

Fall A: Marschmusik auf DVD

Ein Amateurfilmer dokumentiert die Feiern eines Gemeindejubiläums und führt den Film bei einer Vereinssitzung vor. Der Bürgermeister sieht die Aufnahmen und erteilt dem Filmer daraufhin den Auftrag, von seinem Werk 100 DVD-Kopien zu erstellen, die im Rathaus zum Preis von je 10 Euro verkauft werden sollen. Der Filmer erhält die Vervielfältigungskosten erstattet und soll von jedem verkauften Film zusätzlich 5 Euro bekommen.

Problem: Der Film enthält eine zweiminütige Passage, in der eine Blaskapelle einen Marsch zum Besten gibt. Der Filmer hat keine Ahnung, wer dieses Musikstück komponiert hat, aber er hat Angst, mit GEMAForderungen konfrontiert zu werden. Was muss er machen, um sich GEMA-konform zu verhalten und dennoch den Auftrag des Bürgermeisters erfüllen zu können?

Antwort der GEMA: Wer die Beteiligten an einem musikalischen Werk sind, lässt sich entweder durch eigene Recherchen unter diesem Link herausfinden oder durch einen Anruf bei der dort veröffentlichten Kontaktadresse. Normalerweise ist vor einer audiovisuellen Produktion das Herstellungsrecht zu klären, also bevor ein Film mit Musik veröffentlicht wird. Für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken in einer audiovisuellen Produktion ist die Klärung von einigen Rechten notwendig.

Die Nutzung von geschützten Musikwerken zur Herstellung einer AV-Produktion (das Herstellungsrecht) bedarf grundsätzlich der vorherigen Einwilligung der Rechteinhaber: der Urheber (Komponisten, Textdichter) bei unverlegten Musikwerken, der Musikverlage bei verlegten Musikwerken. Den Kontakt zu diesen Rechteinhabern erhält man ebenfalls über unsere Werkrecherche unter dem oben angegebenen Link. Die Klärung des Herstellungsrechts kann entweder direkt mit den Rechteinhabern oder über die GEMA erfolgen.

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Input: Die GEMA hat bei Filmern keinen guten Ruf. Woran das liegt? Oft vielleicht auch daran, dass Filmer nicht so genau wissen, was dieser Verein eigentlich so macht. Höchste Zeit für genaues Nachfragen.
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Mitglied: Wer als Urheber Musik komponiert und/oder Liedtexte schreibt und das beruflich macht, ist entweder Mitglied bei der GEMA (und bekommt von ihr Geld für die Nutzung seiner Werke). Oder er entscheidet sich dafür, nur GEMA-freie Stücke anzubieten und lässt sich von den Nutzern direkt Lizenzgebühren zahlen – wie einige Soundtrack- Produzenten im Videobereich.

Bitte beachten Sie: Die Tarife, die der Rechteinhaber für die Verwendung der Musik in einer bestimmten AV-Produktion erhebt, sind nicht normiert und der GEMA nicht bekannt. Die von der GEMA aufgestellten Tarife in diesem Bereich sind lediglich Auffangtarife für den Fall, dass ein Rechteinhaber das Herstellungsrecht nicht selbst vergeben will und die GEMA damit beauftragt. Wird eine AV-Produktion auf Video, DVD oder CD-ROM oder sonstigem Bildtonträger vervielfältigt und verbreitet, so sind die Rechte der mechanischen Vervielfältigung und Verbreitung von der GEMA zu erwerben, und zwar entweder von der „Direktion Vervielfältigungsrechte/Ausland" oder von der jeweils regional zuständigen Bezirksdirektion der GEMA.

Nachfrage

Mit welchen GEMA-Kosten muss der Filmer im konkreten Beispiel (ein Musikstück mit zwei Minuten Länge, 100 DVD, Verkaufspreis je 10 Euro) denn rechnen?

Anm. d. Red.: Die Beantwortung dieser Rückfrage hatte uns die GEMA schriftlich und telefonisch zugesichert – in genauer Kenntnis des Redaktionsschlusses. Allerdings erreichte uns die Angabe nicht mehr vor Drucklegung. Wir werden sie natürlich nachliefern – so wir sie bekommen.

 

Fall B: Bluesband-Klassiker

Freunde eines Filmers spielen in einer Bluesband. Der Filmer wird gebeten, einen Auftritt der Band zu dokumentieren. Die Aufnahme des Songs „Sweet Home Chicago" aus diesem Mitschnitt will die Band auf ihrer Homepage und zusätzlich auf YouTube einstellen.

„Sweet Home Chicago" wurde bekanntlich von dem 1938 verstorbenen Bluesmusiker Robert Johnson komponiert – also vor über 70 Jahren.

Die Band meint deshalb, dass die Urheberrechte für den Song erloschen sind und der Filmer beziehungsweise die Band keine GEMA-Gebühren zu entrichten haben. Ist das richtig?

GEMA: Sollte es sich tatsächlich um die gemeinfrei gewordene Orginalversion handeln, wäre die Videoproduktion frei von Vergütungsansprüchen der Urheber oder einer beauftragten Verwertungsgesellschaft.



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