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Fragen an die GEMA: Teil 2

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Die VIDEOAKTIV-Redaktion hat nicht lockergelassen, um doch noch die Nachfragen zum GEMA-Report beantwortet zu bekommen. Mit tatkräftiger Hilfe und Kontakten aus der Musikszene ist es uns denn auch gelungen – besonderer Dank gilt dabei dem Bayerischen Rockintendanten Bernd Schweinar. Den ersten Teil zum Artikel "Fragen an die GEMA" können Sie unter diesem Link finden.

Sehr interessant und für viele Filmer hilfreich dürften die jetzt im praktischen Beispiel konkretisierten Sätze für Musiknutzung in Videofilmen sein (siehe Fall A), aber auch die Antwort auf die Frage, ob und wann der Filmer auch bei Nutzung GEMA-freier Musik bei der GEMA vorstellig werden muss – der Fall C, zu dem Forums-User Benny nachgefragt hatte.

Aber auch im Fall B nennt die GEMA jetzt das konkrete Vorgehen zur Recherche bei der Frage „Original oder Bearbeitung?" – das könnte für den einen oder anderen Filmemacher ebenfalls nützlich sein.

Damit der inhaltliche Zusammenhang der einzelnen Beispiele klar bleibt präsentieren wir hier nochmals die drei Fälle komplett, zu denen uns die GEMA noch Antworten und Präzisierungen schuldig war. Fragen und Antworten sind hier in der tatsächlichen Abfolge geblieben – die letzte GEMA-Aussage/Antwort findet sich deshalb immer am Ende des jeweiligen Absatzes.

Fall A: Marschmusik auf DVD
Ein Amateurfilmer dokumentiert die Feierlichkeiten anlässlich eines Gemeindejubiläums und führt den fertigen Film dann bei einer Vereinssitzung vor. Der Bürgermeister sieht die Aufnahmen und erteilt dem Filmer daraufhin den Auftrag, von seinem Werk 100 DVD-Kopien zu erstellen, die im Rathaus zum Preis von je 10 Euro verkauft werden sollen. Der Filmer erhält die Vervielfältigungskosten erstattet und soll von jedem verkauften Film zusätzlich 5 Euro bekommen.

Problem: Der Film enthält eine zweiminütige Passage, in der eine Blaskapelle einen Marsch zum Besten gibt. Der Filmer hat keine Ahnung, wer dieses Musikstück komponiert hat, aber er hat Angst, mit GEMA-Forderungen konfrontiert zu werden. Was muss er machen, um sich GEMA-konform zu verhalten und dennoch den Auftrag des Bürgermeisters erfüllen zu können?

Antwort der GEMA: Wer die Beteiligten an einem musikalischen Werk sind, lässt sich entweder durch eigene Recherchen unter https://online.gema.de/werke/ herausfinden oder durch einen Anruf bei der dort veröffentlichten Kontaktadresse. Normalerweise ist vor einer audiovisuellen Produktion das Herstellungsrecht zu klären, also bevor ein Film mit Musik veröffentlicht wird.

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Original oder Bearbeitung: Selbst bei gemeinfreien Werken verstorbener Urheber bleibt die Frage nach einer schutzwürdigen Bearbeitung – auch bei uralten Blues-Standards.
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Klarstellung: Wer dagegen Bands filmt, die eigene Stücke spielen, die nicht zum GEMA-Repertoire zählen, ist in Sachen GEMA-Gebühren außen vor.

Für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken in einer audiovisuellen Produktion ist die Klärung von einigen Rechten notwendig: Das Herstellungsrecht - die Nutzung von geschützten Musikwerken zur Herstellung einer AV-Produktion bedarf grundsätzlich der vorherigen Einwilligung der Rechteinhaber: der Urheber (Komponisten, Textdichter) bei unverlegten Musikwerken der Musikverlage bei verlegten Musikwerken. Den Kontakt zu diesen Rechteinhabern erhält man ebenfalls über unsere Werkrecherche, die ich bereits oben verlinkt habe. Die Klärung des Herstellungsrechts kann entweder direkt mit den Rechteinhabern oder über die GEMA erfolgen.Bitte beachten Sie: Die Tarife, die der Rechteinhaber für die Verwendung der Musik in einer bestimmten AV-Produktion erhebt, sind nicht normiert und der GEMA nicht bekannt. Die von der GEMA aufgestellten Tarife in diesem Bereich sind lediglich Auffangtarife für den Fall, dass ein Rechteinhaber das Herstellungsrecht nicht selbst vergeben will und die GEMA damit beauftragt.

Nachfrage:
Mit welchen GEMA-Kosten muss der Filmer im konkreten Beispiel (ein Musikstück mit 2 Minuten Länge, 100 DVDs, Verkaufspreis je 10 Euro) denn rechnen?

Antwort der GEMA: Der Tarif für das Vervielfältigungsrecht berechnet sich nach dem Tarif VR-BT-H3. Für einen Kostenvoranschlag bei größeren Produktionsmengen würde noch die angedachte Gesamtlänge des Filmes fehlen, da wir eine Pro-Rata-Vergütung haben. Bei einer geplanten Auflage von 100 Stück hat dies jedoch keine Relevanz. Deshalb ergibt sich in den folgenden Ausführungen:

Wenn man davon ausgeht, dass nur 2 Minuten eines bspw. 100-minütigen Films mit GEMA-Musik hinterlegt ist, ergibt dies einen Musikspieldaueranteil von 2%. Die Regelvergütung beträgt ausgehend von einem Preis i.H.v. € 10 (netto ohne Umsatzsteuer) 6,25%, mithin: €10 x 6,25% x 2% = €0,0125 je Träger.

Ziffer II.3. des Tarifs sieht allerdings eine Mindestvergütung i.H.v. €0,0625 je Träger vor (Berechung: 0,625% x €10). Somit errechnen sich €6,25 für 100 Träger (zzgl. 7% ges. MwSt.).

Welcher Betrag noch seitens der Rechteinhaber für das Herstellungsrecht berechnet werden, können wir nicht sagen, da dieser Betrag von den Verhandlungen des Herstellers mit den Rechteinhabern abhängt. Diese Rechte werden nicht von der GEMA wahrgenommen. Vergütungen sind bei verlegten Werken mit dem Verlag und bei unverlegten Werken mit dem Urheber selbst auszuhandeln.



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