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Für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken in einer audiovisuellen Produktion ist die Klärung von einigen Rechten notwendig: Das Herstellungsrecht - die Nutzung von geschützten Musikwerken zur Herstellung einer AV-Produktion bedarf grundsätzlich der vorherigen Einwilligung der Rechteinhaber: der Urheber (Komponisten, Textdichter) bei unverlegten Musikwerken der Musikverlage bei verlegten Musikwerken. Den Kontakt zu diesen Rechteinhabern erhält man ebenfalls über unsere Werkrecherche, die ich bereits oben verlinkt habe. Die Klärung des Herstellungsrechts kann entweder direkt mit den Rechteinhabern oder über die GEMA erfolgen.Bitte beachten Sie: Die Tarife, die der Rechteinhaber für die Verwendung der Musik in einer bestimmten AV-Produktion erhebt, sind nicht normiert und der GEMA nicht bekannt. Die von der GEMA aufgestellten Tarife in diesem Bereich sind lediglich Auffangtarife für den Fall, dass ein Rechteinhaber das Herstellungsrecht nicht selbst vergeben will und die GEMA damit beauftragt.
Nachfrage: Mit welchen GEMA-Kosten muss der Filmer im konkreten Beispiel (ein Musikstück mit 2 Minuten Länge, 100 DVDs, Verkaufspreis je 10 Euro) denn rechnen?
Antwort der GEMA: Der Tarif für das Vervielfältigungsrecht berechnet sich nach dem Tarif VR-BT-H3. Für einen Kostenvoranschlag bei größeren Produktionsmengen würde noch die angedachte Gesamtlänge des Filmes fehlen, da wir eine Pro-Rata-Vergütung haben. Bei einer geplanten Auflage von 100 Stück hat dies jedoch keine Relevanz. Deshalb ergibt sich in den folgenden Ausführungen:
Wenn man davon ausgeht, dass nur 2 Minuten eines bspw. 100-minütigen Films mit GEMA-Musik hinterlegt ist, ergibt dies einen Musikspieldaueranteil von 2%. Die Regelvergütung beträgt ausgehend von einem Preis i.H.v. € 10 (netto ohne Umsatzsteuer) 6,25%, mithin: €10 x 6,25% x 2% = €0,0125 je Träger.
Ziffer II.3. des Tarifs sieht allerdings eine Mindestvergütung i.H.v. €0,0625 je Träger vor (Berechung: 0,625% x €10). Somit errechnen sich €6,25 für 100 Träger (zzgl. 7% ges. MwSt.).
Welcher Betrag noch seitens der Rechteinhaber für das Herstellungsrecht berechnet werden, können wir nicht sagen, da dieser Betrag von den Verhandlungen des Herstellers mit den Rechteinhabern abhängt. Diese Rechte werden nicht von der GEMA wahrgenommen. Vergütungen sind bei verlegten Werken mit dem Verlag und bei unverlegten Werken mit dem Urheber selbst auszuhandeln.
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