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Rechtsratgeber: Nutzung auf Zeit

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Nichts ist für ewig – schon gar nicht die Nutzungsdauer von Videos oder Fotos, die man mit dem Rechteinhaber vereinbart hat. Hier heißt es aufpassen – sonst wird es teuer. Der Urheber einer Fotografie oder eines Films kann einem Anderen sogenannte Nutzungsrechte (oft auch als Lizenz bezeichnet) einräumen.

Dieses Recht kann er auf bestimmte Nutzungsarten einschränken (zum Beispiel nur für Online-Veröffentlichungen) oder für bestimmte Gebiete (wie Deutschland) – und er kann sie auf einen bestimmten Zeitraum beschränken. Gerade bei Fotografie und Film sind Nutzungsrechte auf Zeit durchaus gängig: So sind die Bildhonorarempfehlungen der Mittelsstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) für zahlreiche Nutzungsarten danach gestaffelt, wie lange ein Verwerter von Bildrechten die entsprechende Fotografie nutzt. Dabei gilt: Je länger die Nutzungsdauer, desto höher das Honorar.

Endet der vereinbarte Zeitraum, erlischt das Nutzungsrecht. Noch nicht endgültig höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob das einem Anderen auf Zeit eingeräumte Nutzungsrecht nach Ablauf dieser Zeit – quasi automatisch – an den Urheber zurückfällt, oder ob es einer zusätzlichen und ausdrücklichen Rückübertragung des Nutzungsrechts bedarf. Das ist zwar eine rein juristische und eher wissenschaftliche Frage, trotzdem sollte ein Urheber in seiner Vereinbarung mit dem Verwerter eines Bildrechts darauf achten, dass ein entsprechender Passus enthalten ist, wonach das Nutzungsrecht nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraums wieder an den Urheber zurückfällt, ohne dass dazu weitere Handlungen vorgenommen werden müssten.

Auf der anderen Seite muss natürlich derjenige, der Bildrechte verwertet, darauf achten, ob seine Nutzungsberechtigung zeitlich beschränkt ist. Ist dem so, muss er nämlich nach Ablauf des Nutzungszeitraums umgehend seine Verwertungshandlung einstellen. Ist dem Verwerter zum Beispiel gestattet, eine Fotografie auf einer Webseite nur für ein Jahr zu benutzen, so muss er nach Ablauf dieser Frist das Foto wieder von seiner Webseite entfernen. Tut er das nicht, verstößt er gegen das Urheberrecht.

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Gerade bei Fotografie und Film sind Nutzungsrechte auf Zeit durchaus gängig: So sind die Bildhonorarempfehlungen der Mittelsstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) für zahlreiche Nutzungsarten danach gestaffelt, wie lange ein Verwerter von Bildrechten die entsprechende Fotografie nutzt.
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Wolfgang Riegger ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die ursprüngliche Nutzung zunächst rechtsmäßig erfolgt ist. Auch die Nutzung über einen vereinbarten Zeitraum hinaus ist eine Urheberrechtsverletzung, die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Urhebers nach sich ziehen
kann.

FAZIT

Eine Nutzungsvereinbarung auf Zeit birgt Risiken für den Lizenzgeber, vor allem aber für den Nutzer. Denn er verletzt das Urheberrecht, falls er nach Ablauf der vereinbarten Dauer das Bild noch nutzt.

 

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