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Unter bestimmten Voraussetzungen darf man sich sogar ungefragt an den Vorlagen anderer bedienen. Erlaubt ist es, Ausschnitte fremder Werke, die als Fremdkörper zu erkennen sind, ins eigene Werk als Zitat einzufügen. Dafür gelten aber enge Voraussetzungen. Generell muss die Quelle immer benannt werden. Das allein reicht aber nicht aus: Es muss stets ein Zitatzweck vorliegen. Der fremde Werkausschnitt muss also als Beleg für eigene Ausführungen dienen und darf nicht lediglich eigene Darstellungen ersetzen.
Typischer Anwendungsfall für das Zitatrecht ist daher etwa die Doktorarbeit über Kunstgeschichte, in der Ausschnitte berühmter Gemälde ohne Zustimmung des Malers abgedruckt werden, wenn dies zum Zweck der Bezugnahme nötig ist, also um Aussagen zu belegen oder darzustellen.
Das hinderte natürlich Stefan Raab nicht daran, sich auch zur Rechtfertigung seiner ungenehmigten Schnipselverwendung genau auf dieses Zitatrecht zu berufen. Mit wenig Erfolg: Es fehle die inhaltliche Auseinandersetzung und die Erforderlichkeit (Zitatzweck) für die Einfügung des fremden Materials. Ausreichend ist nicht, das nur in Form einer Moderation zu kommentieren. Letztlich dienen die fremden Schnipsel nur zur Ausschmückung der eigenen Sendung, urteilte der Bundesgerichtshof im konkreten Fall von „TV Total".
Auf einen anderen Ausnahmetatbestand, die zulässige freie Benutzung, stützte sich mit mehr Erfolg Oliver Kalkofe mit seiner „Mattscheibe", einer Sendung, in der der Protagonist in verschiedene Rollen aus ausschnittweise wiedergegebenen Fernsehsendungen schlüpft: Eine nach dem Urheberrecht zustimmungslose freie Benutzung liegt stets dann vor, wenn sich der Schöpfer eines neuen eigenen Werks bei dieser Schaffung nur von vorbestehenden Werken, wenn auch deutlich erkennbar, inspirieren lässt.
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