P
 
 

Warenkorb

VirtueMart
  Ihr Warenkorb ist leer.

Schnellsuche


Home Praxis+Technik Rechtsratgeber Persönlichkeitsrechte - Teil 2

Persönlichkeitsrechte - Teil 2

E-Mail
Donnerstag, den 15. Juli 2010 um 00:00 Uhr
Beitragsseiten
Persönlichkeitsrechte
Teil 2
Alle Seiten

Von dieser recht strengen Regelung gibt es einige beachtenswerte Ausnahmen. Eine wichtige Ausnahmesind Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, die in einem gesonderten Beitrag dieser Serie noch behandelt werden. Ausgenommen sind außerdem Bilder, auf denen die abgebildeten Personen nur als Beiwerk erscheinen. Das ist dann der Fall, wenn sie lediglich zufällig abgebildet sind und der Charakter des Bilds sich nicht verändern würde, wären die betreffenden Personen darauf nicht zu sehen. Das setzt natürlich voraus, dass die Personen nur im Hintergrund des Bilds auftauchen. Eine weitere Ausnahme gilt fürs Filmen von Versammlungen. Personen, die als Bestandteil einer Menschenmenge gefilmt werden, können sich auf das Recht am eigenen Bild nicht berufen, wenn es sich um eine Ansammlung von Menschen handelt, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinschaftlich zu tun. Praktisch wichtige Beispiele sind Demonstrationen und Sportveranstaltungen. Von der Ausnahme nicht umfasst sind zufällige Ansammlungen von Menschen, etwa in einer belebten Fußgängerzone oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Das Recht am eigenen Bild greift außerdem nicht für Bildnisse, deren Verwertung einem höheren Interesse der Kunst dient. So kann eine künstlerische Aufnahme auch ohne Einwilligung des Abgebildeten in einem Museum wiedergegeben, aber nicht ohne weiteres auf eine DVD gebracht und verkauft werden. Die Ausstellung dient nämlich dem Interesse an der Kunst, der Verkauf der DVD in ersterLinie wirtschaftlichen Interessen.

Rom-0481
Bauwerk bekannt: Die Personen auf dem Bild spielen prinzipiell nur eine Nebenrolle - die Veröffentlichung ist unproblematisch.
Christian_Langlotz
Christopher Langlotz ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Bronhofer Lukac Langlotz & Partner in München. Er hat sich auf Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisiert.

FAZIT

Angesichts dieser recht strengen Regelungen sollte
der Filmer bei der Verwertung von Aufnahmen,
auf denen Personen zu erkennen sind, sorgfältig prüfen, ob die Aufnahmen ohne weiteres veröffentlicht werden dürfen. In Zweifelsfällen sollte er stets die Einwilligung des Abgebildeten einholen oder auf die Verwertung verzichten.


(Christopher Langlotz/jos)

Verwandte Beiträge

{joscommentenable}

dummy_neu_330