YouTube Instagram Vimeo RSS VIDEOAKTIV

Kunst im Bild

Beitragsseiten

Wer urheberrechtlich geschützte Kunstwerke abfotografiert oder abfilmt, benötigt für die Veröffentlichung häufig die Zustimmung des Künstlers. Werke der bildenden Kunst, seien es Gemälde oder Plastiken, sind in aller Regel zugunsten des Künstlers urheberrechtlich geschützt. Der urheberrechtliche Schutz erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers.
 

Wird ein Kunstwerk abfotografiert oder abgefilmt, so ist dies eine Vervielfältigung des Kunstwerkes. Solche Vervielfältigungen sind in aller Regel zustimmungspflichtig. Nur unter engen Voraussetzungen müssen Sie keine Zustimmung des Künstlers einholen: Sie benutzen das Foto oder den Film ausschließlich zu eigenen privaten oder wissenschaftlichen Zwecken. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Foto oder der Film fürs eigene Archiv oder Fotoalbum gedacht ist und nur im Freundes- oder Bekanntenkreis gezeigt wird. Schon nicht mehr zulässig ist es, wenn Sie das Foto oder den Film, auf dem das Kunstwerk zu sehen ist, auf Ihre eigene private Internetseite einstellen - selbst wenn kein Download möglich ist.

Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn das Kunstwerk, das auf dem Foto oder dem Film zu sehen ist, nur „unwesentliches Beiwerk" neben dem eigentlichen Gegenstand der Abbildung ist.

Hundertwasser
Bleibend: Das Hundertwasser-Haus in Wien bleibt dauerhaft stehen. Es ist damit von der Straßenansicht jederzeit abzufilmen und zu fotografieren.
couch1
Werbung: Im Wohnprospekt sind Kunstwerke nicht zu sehen, da sie als wesentlich für den Endruck eingestuft werden. (Bild: Mit freundlicher Genehmigung von PosterXXL)

„Unwesentliches Beiwerk" ist nur, was in Bezug zum Hauptgegenstand der Abbildung so nebensächlich ist, dass es aufgrund seiner fehlenden Beziehung zum eigentlichen Hauptgegenstand ausgetauscht werden könnte, ohne die Gesamtwirkung zu beeinträchtigen und ohne dass der nicht eigens darauf achtende Betrachter dies bemerkt. Dies ist nur selten der Fall. So hat z.B. das OLG München in einem Urteil aus dem Jahre 1988 entschieden, dass der Abdruck eines Werkes der bildenden Kunst in einem Werbeprospekt eines Möbelhändlers, in dem eine Wohnlandschaft abgebildet und im Hintergrund ein Kunstwerk an der Wand zu sehen war, kein „unwesentliches Beiwerk" ist. Folge war, dass der werbende Möbelhändler die Zustimmung des bildenden Künstlers benötigt hatte.