Die Freiheit des Bildes - 2. Seite |
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Mittwoch, den 07. Juli 2010 um 12:25 Uhr |
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Innenaufnahmen sind dagegen ohne Einwilligung des Urhebers unzulässig. Bei Außenaufnahmen ist zu beachten, dass die Straßenbildfreiheit zu Gunsten des Filmers nur dann greift, wenn das Gebäude vom öffentlichen Raum aus frei sichtbar ist. Aufnahmen von einem nicht öffentlich zugänglichen Standort aus, etwa von einer gegenüberliegenden Wohnung oder von einer Leiter, sind unzulässig. Das gilt selbst dann, wenn das Gebäude ansonsten von der Straße aus gut zu sehen ist. Auch das Eigentum an dem Gebäude kann Videoaufnahmen entgegenstehen.
So kann der Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Anfertigung oder zumindest die kommerzielle Verwertung von Videoaufnahmen des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes untersagen. Diese Befugnis des Eigentümers leitet die Rechtsprechung aus dessen Hausrecht her. Auch hier lässt die Rechtsprechung zu Gunsten des Kameramanns die Straßenbildfreiheit greifen, wenn er zur Anfertigung der Fotografie das fremde Grundstück nicht betreten muss. Aber selbst wenn der Eigentümer grundsätzlich Aufnahmen seines Eigentums gestattet, heißt das noch nicht, dass diese auch kommerziell verwertet werden dürfen. Das muss er zusätzlich genehmigen.
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| Gratwanderung: Schon der Blick aus dem alten Museum auf den Eingang des neuen ist kritisch. Bei Aufnahmen, die der Filmer nicht von der Straße aus macht, benötigt er genau genommen eine Einwilligung des Architekten. |
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| Christopher Langlotz ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Bronhofer Lukac Langlotz & Partner in München. Er hat sich auf Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisiert. |
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FAZIT
Beim Aufnehmen von Gebäuden sollten Filmer Sorgfalt walten lassen. Gegebenenfalls sollten sie sich mit dem Architekten oder dessen Erben und dem Eigentümer des Gebäudes über eine Einwilligung in die filmerische Verwendung und insbesondere in jede Verwertung, die nicht privaten Zweckendient, verständigen. Sonst kann es teuer werden.
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| (Christopher Langlotz/jos) |
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