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Die Freiheit des Bildes

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Mittwoch, den 07. Juli 2010 um 11:25 Uhr
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Die Freiheit des Bildes
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Totale_Straenbildfreiheit
Das Urheberrecht schützt neben einer Reihe anderer kultureller und geistiger Werke auch solche der Baukunst – sogar in Videoform. Egal, ob Profi oder Amateur: Wenn Filmer mit dem Camcorder Städtereisen unternehmen, kommen sie mit vielen Architekturaufnahmen nach Hause. Doch auch wenn es sich dabei um ganz alltägliche Motive handelt, sind verschiedene juristische Fallstricke bei der Herstellung und Verwertung von Gebäudeaufnahmen zu beachten.

Die wichtigsten sind das Urheberrecht des Architekten und die Rechte des Eigentümers des jeweiligen Gebäudes. Um den urheberrechtlichen Schutz zu genießen, bedarf es keines besonders hohen Anspruchs an die Fassadengestaltung des Gebäudes oder individueller baulicher Details. Er tritt bereits ein, wenn nur ein geringes Maß an schöpferischer Leistung des Architekten zu erkennen ist. Da das Urheberrecht des Architekten erst 70 Jahre nach dessen Tod endet, kann es selbst für Gebäude aus dem späten 19. Jahrhundert noch eine Rolle spielen. Das Urheberrecht des Architekten führt grundsätzlich dazu, dass Dritte ohne Einwilligung des Urhebers keine Vervielfältigungen (dazu zählen auch Fotografien) des urheberrechtlich geschützten Werks anfertigen dürfen.

Totale_Straenbildfreiheit
Alt und neu: Das Gebäude aus dem 15. Jahrhundert unterliegt keinerlei Urheberrecht mehr. Beim direkt daneben stehenden Museumsneubau sieht das schon anders aus.
Detail_freiheit2
Erlaubt: Der Blick von der Straße aus auf das  Gebäude fällt unter die „Straßenbildfreiheit". Vom öffentlichen Raum aus kann der Filmer jederzeit Aufnahmen von Gebäuden machen.

Eine Ausnahme gewährt die so genannte Straßenbild- oder Panoramafreiheit. Gemäß § 59 UrhG dürfen Bauwerke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit den Mitteln der Malerei oder Grafik oder durch Lichtbild oder Film vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Diese Ausnahme bezieht sich aber nur auf die äußere Ansicht des Gebäudes.

Innenaufnahmen sind dagegen ... weiter auf Seite 2


Kommentare (6)
  • Alfred Wolkenull
    ..das Recht... diese rechtliche-wirtschftliche Betrachtung ist falsch.- Ein Weg - eine Fassade - eine Stukkatur - ein Zaunpfahl - besonders interessant gefunden, gesehen und abgebildet - gemalt, gezeichnet oder foto-graphieret ALS MIT - Teilung weiter gegeben... Na und?? So "findet...." die Person ein An-Sicht.- Mit der falschen Rechts-Vorstellung vo, "geistigem Besitz" und dem Diridari-Aus-Nutzen - ist jede ART (Kunst) bereits rechtlich beendet. Hundertwasser rotiert gemeinsam mit Grabbe und Fromm im Grabe dieser rechtlichen Vorstellung... im Grabenkrieg der Geldhurerei.
  • einfach  - wenn es immer so einfach wäre
    schöne neue Welt - immer einfach, immer alles meins. Dann bauen wir doch wieder den Sozialismus auf, dann ist alles Allgemeingut. Kein Mensch hat etwas dagegen dass jeder seine "An-Sicht" findet - nur um auf den obigen Ratgeber zu verweisen: Von der Straße aus ist das ja erlaubt. Aber alles hat eben Grenzen, die es immer und überall gibt. Sie engen zwangläufig ein - geben aber auch klare Regeln die das Zusammenleben einfacher machen.
  • Derda
    Na ganz einfach - das ist immer von der Strasse aus und ist damit erlaubt.
  • Georg Dalhaus
    Was ist denn dann mit Google wenn gleich ganze Strassenzüge gefilmt werden !
  • Ernst Koch
    Interessanter Artikel, der wieder mal verdeutlicht, dass zu viele Gesetze und Beschränkungen eine erfolgreiche Wirtschaft und Gesellschaft eher verhindern als fördern...
  • derda
    Das ist durchaus eine Frage des wirtschaftlichen Interesses: Hier hat jemand ein Recht an einem geistigen Eigentum, das man nicht einfach so mir nichts Dir nichts von anderen vermarktet werden kann. Einziger Unterschied: Es verdient der, der den Gedanken oder die schöpferische Tätigkeit gehabt hat. Was soll daran falsch sein?
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