Wer urheberrechtlich geschützte Kunstwerke abfotografiert oder abfilmt, benötigt für dieVeröffentlichung häufig die Zustimmung des Künstlers.
Ratgeber: Kunstwerke ablichten
Werke der bildenden Kunst, seien es Gemälde oder Plastiken, sind in aller Regel zu Gunsten des Künstlers urheberrechtlich geschützt. Der urheberrechtliche Schutz erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers. Wird ein Kunstwerk abfotografiert oder abgefilmt, so ist dies eine Vervielfältigung des Kunstwerks. Solche Vervielfältigungen sind in aller Regel zustimmungspflichtig. Nur unter engen Voraussetzungen müssen Sie keine Zustimmung des Künstlers einholen: Sie benutzen das Foto oder den Film ausschließlich zu eigenen privaten oder wissenschaftlichen Zwecken. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Foto oder der Film fürs eigene Archiv oder Fotoalbum gedacht ist und nur im Freundes-oder Bekanntenkreis gezeigt wird. Schon nicht mehr zulässig ist es, wenn Sie das Foto oder den Film, auf dem das Kunstwerk zu sehen ist, auf Ihre eigene private Internet-Seite einstellen – selbst wenn kein Download möglich ist.