Bereits im Jahr 1907 hat der Gesetzgeber mit dem § 22 des Kunst- und Urhebergesetzes das Recht am eigenen Bild geregelt. Seitdem dürfen Bildnisse und damit auch Videoaufnahmen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Was genau das für den Filmer bedeutet, wenn er Personen und Personengruppen filmen möchte und plant das eigene Werk public zu machen, zeigt VIDEOAKTIV im neuen Artikel "Persönlichkeitsrechte" in der ebenfalls neuen Hintegrundkategorie Rechtsratgeber. Den kompletten Artikel können Sie hier nachlesen.  Den bereits veröffentlichten Artikel, die "Freiheit des Bildes" finden Sie hier. (jos/pmo) Direkt zum Rechtsratgeber: Persönlichkeitsrechte Bei diesem Bild steht die Personengruppe im Mittelpunkt. Wie gestaltet sich hier die Rechtslage, möchte der Autor das Bild veröffentlichen? Die Antwort gibt der Artikel "Persönlichkeitsrechte" in der Kategorie Rechtsratgeber.