Auch Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, haben ein Recht auf Privatsphäre. Der zweite Teil der Beratung zum Thema Recht am Bild von Personen zeigt die Grenzen auf.
Auch Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, haben ein Recht auf Privatsphäre. Der zweite Teil der Beratung zum Thema Recht am Bild von Personen zeigt die Grenzen auf.
Das Filmen von Personen unter dem Aspekt des Rechts am eigenen Bild war schon Thema des letzten Hefts. Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Von dieser sehr strengen Regelung gibt es eine wichtige Ausnahme, nämlich für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Sie soll verhindern, dass über das Recht am eigenen Bild die Presse- und Meinungsfreiheit eingeschränkt werden kann.
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